Auch wenn arbeitsrechtliche Streitigkeiten häufig aus der Privatwirtschaft bekannt sind, betreffen die zugrunde liegenden formalen Anforderungen Nonprofit-Organisationen in gleicher Weise. Gerade bei Vereinen, Stiftungen und gGmbHs, die oft mit begrenzten administrativen Ressourcen arbeiten, können formale Fehler (wie z.B. nicht beachtete Kündigungsfristen) schnell erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Wie hoch die Hürden insbesondere beim Nachweis des Zugangs von Kündigungen sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Ein Arbeitgeber scheiterte dort mit dem Versuch, den Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben allein durch Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus zu belegen – das Gericht sah darin keinen ausreichenden Nachweis (BAG, Urteil vom 30. Januar 2025, Az. 2 AZR 68/24).
Auf fristlose Kündigung folgt Kündigungsschutzklage
Ein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin aus verhaltensbedingten Gründen fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht und wies auf ihre bestehende Schwangerschaft hin.
Daraufhin holte der Arbeitgeber die in diesem Fall benötigte Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das zuständige Regierungspräsidium ein und kündigte das Arbeitsverhältnis im Anschluss erneut fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Arbeitnehmerin bestritt im Rahmen des noch anhängigen Kündigungsschutzverfahrens den Zugang dieser weiteren Kündigung.
Mitarbeiterinnen bringen Kündigung zur Post
Der für den Zugang der Kündigung darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeber trug im weiteren Verfahrensverlauf vor, dass das Kündigungsschreiben von zwei Mitarbeiterinnen gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt, der Umschlag sodann zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben aufgegeben worden sei. Zum Beweis der Tatsache, dass das Kündigungsschreiben auch zugestellt worden sei, legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus (aus dessen Abruf sich ergab, dass das Schreiben zugestellt worden sei) zu dieser Sendung vor.
Kündigungen können ohne Beweis des Zugangs unwirksam sein
Einen Auslieferungsbeleg konnte der Arbeitgeber zwar nicht vorlegen. Er trug aber vor, dass der Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus zusammen einen ausreichenden Anscheinsbeweis für den Zugang darstellen würden, sodass die Arbeitnehmerin diesen nicht einfach pauschal bestreiten könne, weshalb das Arbeitsverhältnis jedenfalls durch die zweite Kündigung beendet worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin statt und erklärte die Kündigung für unwirksam, da der Arbeitgeber den Zugang der streitgegenständlichen Kündigung nicht ausreichend habe beweisen können.
Vollbeweis für den Zugang der Kündigung nötig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die arbeitgeberseitig vorgelegten Nachweise für den Zugang der Kündigung per Einwurf-Einschreiben nicht ausreichen würden, um den von der Arbeitnehmerin bestrittenen Zugang zu beweisen.
Der Arbeitgeber habe zunächst keinen Vollbeweis für den Zugang erbringen können. Hierzu hätte er etwa den Zusteller als Zeugen benennen können, der sodann im Rahmen der Beweisaufnahme die Zustellung der Kündigung bei der Arbeitnehmerin hätte bestätigen können.
Einlieferungsbeleg mit Sendungsnummer kein Vollbeweis
Soweit der Arbeitgeber zum Beweis der Zustellung der Kündigung per Einwurf-Einschreiben einen Einlieferungsbeleg mit Sendungsnummer sowie einen Sendungsstatus vorlegte, dessen elektronischen Abruf ergab, dass die Sendung an einem bestimmten Tag zugestellt worden sei, stelle keinen Vollbeweis für den Zugang der Kündigung bei der Arbeitnehmerin dar.
Diese Unterlagen stellten nach Auffassung des Gerichts auch keinen ausreichenden Anscheinsbeweis für den Zugang dar. Der Beweis des ersten Anscheins greife bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststehe, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweise. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt.
Einlieferungsbeleg beweist nur die Absendung
Das Gericht führte aus, dass die Vorlage des Einlieferungsbelegs nur die Absendung des Schreibens belege, nicht aber dessen Zugang, sodass der Einlieferungsbeleg für die Frage des Zugangs ohne Bedeutung sei. Auch begründe die Wahl eines Einwurf-Einschreibens keine gegenüber einfachen Briefen signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Zugang der Sendung beim gewollten Empfänger.
Der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt seien, biete ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang, soweit sich aus ihm lediglich das Datum der Zustellung ergäbe. In diesem Fall lasse sich schon nicht feststellen, an wen die Zustellung erfolgt sein soll (persönlich an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Hausbriefkasten), noch zu welcher Uhrzeit, unter welcher Adresse oder zumindest in welchem Zustellbezirk. Der Sendungsstatus stelle also kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg dar.
Handlungsempfehlung bei Kündigungen von Nonprofits
Das Urteil verdeutlicht, wie streng die Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis der Zustellung einer Kündigung sind, die selbstverständlich in gleichem Maße auch für den Nachweis der Zustellung anderer Schreiben gelten.
Zwar kann der Nachweis einer Zustellung nach wie vor auch mittels eines Einwurf-Einschreibens erbracht werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zu diesem auch ein Auslieferungsbeleg vorgelegt werden kann, aus dem hervorgeht, wann und wo der konkret benannte Zusteller das Schreiben genau zugestellt hat.
Etwaige Fehler, die in diesem Zusammenhang passieren, etwa weil der Zusteller den Auslieferungsbeleg nicht oder nicht richtig ausfüllt, gehen im Streitfall zu Lasten des Arbeitgebers und führen im schlimmsten Fall dazu, dass sich der Zugang einer Kündigung oder anderer Schreiben nicht nachweisen lässt. Auch kann eine Reproduktion eines Auslieferungsbelegs nur innerhalb einer Frist von 15 Monaten bei der Deutschen Post angefordert werden, den sie nur für diesen begrenzten Zeitraum speichert.
Zur rechtssicheren Wahrung von Fristen lautet unsere klare Handlungsempfehlung, zunächst die Möglichkeit einer persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens am Arbeitsplatz unter Zeugen zu prüfen und diesen Weg vorrangig zu wählen. Scheidet diese Möglichkeit aus, sollte die Zustellung per Boten erfolgen, der den Einwurf möglichst detailliert dokumentieren sollte.
Nur wenn andere Zustellungsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen, sollte auf eine Zustellung per Einwurf-Einschreiben ausgewichen werden, wobei der Arbeitgeber der Rechtsprechung folgend unbedingt darauf achten muss, auch einen Auslieferungsbeleg zu erhalten. Sobald er diesen erhalten hat, sollte er diesen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und bei Zweifeln zeitnah eine erneute Zustellung aussprechen.
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