Mit der Stiftungsrechtsreform vor zwei Jahren ist es dem Gesetzgeber gelungen, einige wichtige Punkte in die §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu integrieren.
Mit § 82b Abs. 1 BGB, der zum 01.01.2026 in Kraft tritt, wird ein zentrales Stiftungsregister geschaffen. Näheres zum Stiftungsregister findet sich ergänzend im Stiftungsregistergesetz sowie in weiteren Verordnungen. Zusätzlich zu weiteren Registern wie z.B. dem Transparenzregister wird somit weiterer Verwaltungsaufwand nötig, um allen Eintragungspflichten nachzukommen. Was genau Stiftungen ab 2026 veranlassen müssen, erklären wir im Beitrag.
Vor- und Nachteile des Stiftungsregisters
Ein Stiftungsregister, zudem eines, das digital auf- bzw. abrufbar ist, kann zu Erleichterungen im Rechtsverkehr führen. Vergleichbar dem Handels- oder Vereinsregister könnte auch für Stiftungen auf einfachem Wege die Vertretungsmacht der handelnden Organe geprüft bzw. nachgewiesen werden.
Aktuell entfacht dies u.a. im Netz die Diskussion, ob damit die „gläserne Stiftung“ geschaffen wird, da diverse personenbezogene Daten der Vorstandsmitglieder mit einzutragen sind – ganz im Gegensatz zum Vereinsregister. So sollen im Stiftungsregister öffentlich zugänglich Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Wohnort der Mitglieder des Vorstands und der besonderen Vertreter gemäß § 86 Abs. 1 BGB eingetragen und damit veröffentlicht werden. Die Legitimation einer Person über die Abfrage des Geburtsdatums und der aktuellen Anschrift, wie es viele Stellen z.B. in Telefonhotlines abfragen, ist damit Makulatur.
Publizität und Rechtsverkehr
Das Stiftungsregister ist jedermann zugänglich über den bekannten Registerzugriff www.handelsregister.de und wird elektronisch bei dem für das Registerwesen zuständigen Bundesamt für Justiz (BfJ) geführt. Es gewährt negativen Gutglaubensschutz, d.h. wer sich auf das Register verlässt, kann sich auf dessen Richtigkeit auch dann berufen, wenn bestimmte Tatsachen – etwa eine Vertretungsmacht – nicht eingetragen sind (§ 82d BGB). Positiven Gutglaubensschutz gibt es allerdings nicht; eine fehlerhafte Eintragung schadet Dritten nicht, wenn sie die Unrichtigkeit kannten oder hätten kennen müssen.
Rechtspflicht zur Eintragung
Es gibt derzeit die Pflicht, bestimmte Angaben der Stiftung im Stiftungsregister einzutragen (vgl. § 2 Stiftungsregistergesetz). Das sind neben den Angaben zum Vorstand und zum Namen, Datum der Anerkennung oder Sitz der Stiftung auch Angaben zur ladungsfähigen Anschrift.
Derzeit gibt es noch keine Pflicht, auch den Stiftungszweck einzutragen, was aber zahlreiche Verbände fordern, um die Transparenzwirkung des Stiftungsregisters zu erhöhen.
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Die Gebühren für die erstmalige Eintragung oder die Eintragung von Änderungen werden ergänzend in einer Stiftungsregistergebührenverordnung geregelt. Laut derzeitiger Planung des Bundesjustizministeriums sind dort keinerlei Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände vorgesehen.
Vorbereitende Aufgaben rechtzeitig einplanen
Wenn Sie im Vorstand einer Stiftung tätig sind, prüfen Sie rechtzeitig, welche Aufgaben auf Sie zukommen, denn die Stiftung ist verpflichtet, ab Eintragung der Stiftung auf allen Unterlagen der Stiftung den Namenszusatz „e.S.“ bzw. für Verbrauchsstiftungen den Zusatz „e.VS.“ zu führen. Zu aktualisieren sind beispielsweise Briefköpfe oder Impressumangaben auf Internetseiten.
Bereits bestehende Stiftungen können sich mit der Eintragung bis maximal zum 31.12.2026 Zeit lassen – es besteht somit kein Anlass, hier überstürzt zu handeln.
Dennoch müssen Sie als Stiftungsvorstand rechtzeitig tätig werden, um gleichzeitig mit der Anmeldung zum Stiftungsregister auch den Zugang zu den eingereichten Dokumenten beschränken oder ausschließen zu lassen. Dafür benötigen Sie ein sogenanntes berechtigtes Interesse, das Ihnen als Vorstandsmitglied im Hinblick auf vertrauliche personenbezogene Daten zustehen kann. Aber auch andere Beteiligte wie z.B. Bezugsberechtigte von Leistungen der Stiftung könnten ein berechtigtes Interesse darlegen.
Treuhandstiftungen
Wichtig dabei für alle Vorstandsmitglieder von Treuhandstiftungen: Das Stiftungsregister und die Eintragungspflicht gelten nur für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Ist eine Stiftung nicht eingetragen, hat sie entweder gegen ihre Rechtspflicht zur Eintragung verstoßen – oder es ist eine Treuhandstiftung. Insofern gibt es über den negativen Gutglaubensschutz bezüglich der rechtsfähigen Stiftung auch eine Wirkung der Nichteintragung der treuhänderischen Stiftung.
Bei allen Fragen rund um das Stiftungsregister sind Ihnen unsere Experten gerne behilflich. Melden Sie sich bei uns!

