
Als letzter Schritt der im Übrigen bereits zum 01.07.2023 in Kraft getretenen bundesweiten Stiftungsrechtsreform, wird zum 01.01.2026 das zentrale Stiftungsregister freigeschaltet werden. Zur Konkretisierung der Regelungen des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) und zur Schaffung praktischer Ausführungsregelungen hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf einer Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters erarbeitet und die einschlägigen Verbände, die Bundesnotarkammer und weitere Akteure um Stellungnahme gebeten. Der Entwurf selbst ist aktuell noch nicht öffentlich einsehbar. Auf Basis der veröffentlichten Stellungnahmen, lassen sich aber bereits einige Eckpunkte ausmachen.
Umgang mit Datenschutz schmälert Attraktivität der Stiftung
Ein Problempunkt, der auch vom Bundesverband deutscher Stiftungen sowie vom Stifterverband für die Wissenschaft kritisiert wird, ist die Handhabung des Datenschutzes. Die Stiftungsrechtsreform hatte deutliche Transparenz in puncto Stiftung auf den Weg gebracht.
Nach § 15 Satz 1 StiftRG soll die Einsichtnahme in das Stiftungsregister, einschließlich der beim Register eingereichten Dokumenten grundsätzlich jedermann gestattet sein. Sie soll lediglich in Fällen ausgeschlossen werden können, in denen ein sog. berechtigtes Interesse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten an einer Beschränkung oder einem Ausschluss der Einsichtnahme besteht (§ 15 Satz 2 StiftRG). Das ist der Fall, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Stiftung oder eines von der Einsichtnahme betroffenen Dritten das Interesse des Rechtsverkehrs an der Zugänglichkeit der Dokumente überwiegt. Dies lässt darauf schließen, dass die Entscheidung, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, letztlich ins Ermessen der Behörde gestellt ist. Der Verordnungsentwurf lässt Regelbeispiele und konkrete Abwägungskriterien vermissen, die der Behörde als Auslegungshilfe und den Stiftungen als Orientierungsmaßstab dienen können.
Auch Einzelheiten darüber, wie ein entsprechender Antrag auf Ausschluss der Einsichtnahme bei der Behörde zu erfolgen hat, sind im Entwurf nicht vorhanden. Das ist insbesondere bedauerlich, weil es in der Begründung zum StiftRG hieß, dass nähere Einzelheiten zur Einsicht in das Register in der besagten Verordnung geregelt werden würden, was nun nicht der Fall ist.
Attraktivität der Rechtsform Stiftung geschmälert?
In diesem Zusammenhang mahnen auch die Verbände zu Recht an, dass eine Einsichtnahme durch Personen ohne ein berechtigtes Interesse vom Gesetzeszweck nicht gedeckt sein dürfte und daher einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Stifter gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen dürfte.
Hieraus erwächst nicht zuletzt das Risiko, dass die Attraktivität der Rechtsform Stiftung geschmälert wird. In vielen Stiftungssatzungen – insbesondere in älteren – finden sich persönliche Angaben zu Motiven, familiären Verhältnissen sowie zum Vermögen. Die Aussicht, dass derartige Informationen in einem für jedermann zugänglichen Register abrufbar sein sollen, lässt erwarten, dass potenzielle Stifter eher auf Treuhandkonstruktionen oder Stiftungen im Ausland ausweichen.
Schwärzung von Satzungsinhalten
Zwar sieht der Verordnungsentwurf vor, dass Stiftungen Satzungsinhalte auf Antrag schwärzen dürfen, auch hier fehlt es dann aber wieder an konkreten Handreichungen für Behörden und Stiftungen, in welchen Fällen dies zulässig sein soll. Da die Anmeldung und Einreichung von Unterlagen durch die Stiftungen selbst erfolgt, ist überdies zu bemängeln, dass betroffene Dritte in den Schwärzungsprozess gar nicht eingebunden sind, dadurch nicht oder erst nach Veröffentlichung von der stattgefundenen oder nicht stattgefundenen Schwärzung erfahren. Ob und welche Rechtschutzmöglichkeiten betroffene Dritte haben, regelt der Entwurf nicht.
Bisher keine Gebührenermäßigungen für gemeinnützige Stiftungen
Die Bereitstellung von Daten oder Dokumenten soll grundsätzlich gebührenfrei möglich sein. Dies soll vor allem einer Schlechterstellung von Stiftungen gegenüber anderen Rechtsformen entgegenwirken, da auch betreffend der im Vereins- oder Handelsregister eingetragenen Organisationen Dokumente gebührenfrei abrufbar sind.
Indes sieht der Verordnungsentwurf vor, dass die Stiftungen für Neueintragungen 75 Euro sowie für Änderungseintragungen 50 Euro entrichten sollen. Irrigerweise sieht der Verordnungsentwurf sodann eine Ermäßigung vor, wenn mehrere eintragungspflichtige Tatsachen am selben Tag zur Eintragung angemeldet werden. In einem solchen Fall soll nur eine Gebühr ausgelöst werden. Fragen wirft diese Ermäßigung deshalb auf, weil das StiftRG vorsieht, dass die Stiftungsorgane eintragungspflichtige Tatsachen unverzüglich anzumelden haben. Ein „Sammeln“ eintragungspflichtiger Tatsachen dürfte also an und für sich unzulässig sein.
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Andererseits mangelt es an einer Ermäßigung oder Befreiung entsprechender Eintragungsgebühren für gemeinnützige Stiftungen. Hierbei gilt es zu bedenken, dass neben Neueintragungen und den eher seltenen Satzungsänderungen auch jede Veränderung im Vorstand gem. § 84d BGB anzumelden ist. Dies erfasst nicht nur personelle Änderungen, sondern z.B. auch die Änderung des Wohnortes eines Vorstandsmitglieds. Besonders für kleinere gemeinnützige Stiftungen könnten diese Gebühren daher zu einer spürbaren Zusatzbelastung werden. Hier wäre eine Ermäßigung sinnvoll und wünschenswert.
Keine Eintragung des Stiftungszwecks
Auf breite Kritik stößt zudem der Umstand, dass der Stiftungszweck nach den bisherigen Regelungen nicht eingetragen wird. Bei dem Stiftungszweck handelt es sich um das identitätsstiftende Merkmal der Stiftung. In diesem Punkt bleibt das Stiftungsregister sogar hinter den aktuellen Stiftungsverzeichnissen der Länder zurück, welche allesamt Auskunft über den Zweck der Stiftungen bieten.
Publizität des Registers
Gemäß § 82d BGB verfügt das Stiftungsregister lediglich über negative Publizitätswirkung. Das bedeutet, dass Dritte in ihrem Glauben lediglich insoweit geschützt werden, als sie darauf vertrauen dürfen, dass sich eine wahre und eintragungspflichtige Tatsache, die sich nicht im Register wiederfindet, auch nicht ereignet hat. Stattdessen wäre eine positive Publizitätswirkung des Registers wünschenswert, wie sie das Handelsregister in § 15 Abs. 3 HGB vorsieht. Eine positive Publizitätswirkung bedeutet, dass sich Dritte auf im Register eingetragene Tatsachen stets vollumfänglich verlassen dürfen. Dies hat zur Folge, dass auch das Vertrauen Dritter in unrichtig im Register bekannt gemachten Tatsachen als schutzwürdig anzusehen wäre.
Bedauerlich ist die lediglich negative Publizität im Ergebnis auch deswegen, weil die landesgesetzlichen Grundlagen für die Stiftungsverzeichnisse und Vertretungsbescheinigungen in einigen Ländern zum Ende des Jahres 2025 bzw. 2026 keine Gültigkeit mehr haben. Dies hat zur Folge, dass auch die Vertretungsbescheinigungen als mögliche ergänzende Rechtsscheinträger auslaufen.
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