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Korrekte Einordnung von gewerblichen Einkünften im kommerziellen Sport

Korrekte Einordnung von gewerblichen Einkünften im kommerziellen Sport

Besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen gewerblichen Einkünften aus Sponsoringverträgen und sonstigen Einkünften, bspw. aus finanzieller Unterstützung im Rahmen der Sportförderung, können diese einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, so der Bundesfinanzhof (BFH). Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit den erhaltenen Förderungsleistungen scheidet damit aus. Diese Sachverhaltskonstellation findet sich oftmals bei (Berufs-)Sportlern.

Sportler erzielt unterschiedliche Einkünfte

Ein Sportler erzielte neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gleichsam Einkünfte aus Gewerbebetrieb als „Sportler“. Letztere umfassen Einnahmen aus Sponsorenverträgen, von denen die Aufwendungen, die der Sportler im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte, als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Daneben erhielt er Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe (unter anderem eine Prämie für seine Platzierung bei den Olympischen Spielen), die er als sonstige Einkünfte einordnete und bei denen er einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe der erhaltenen Leistungen vornahm. Dies entsprach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main. Damit wurden die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe im Ergebnis steuerfrei gestellt.

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Das Finanzamt sah jedoch einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Sporthilfeförderung und den übrigen Sponsoringeinnahmen, sodass diese zusammengefasst als gewerbliche Einkünfte behandelt wurden. Begründet wurde dies mit der Abhängigkeit der Zahlungen vom sportlichen Leistungsniveau sowie der erfolgreichen Wettkampfteilnahme. Zudem könnten damit die pauschal geltend gemachten Betriebsausgaben nicht „doppelt“ berücksichtigt werden, da die tatsächlichen Ausgaben wohl bereits im Rahmen der erklärten gewerblichen Einkünfte vollumfänglich Berücksichtigung gefunden hätten. Dagegen erhob der betroffene Sportler – erfolglos – Klage beim Finanzgericht (FG) Thüringen, sodass dieser schließlich in die Revision ging.

Getrennte Erfassung der Einkünfte

Richtig ist, dass die sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) ihre Berechtigung haben und Einkünfte damit getrennt zu erfassen sind, auch wenn zwischen ihnen sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen, so der BFH. Abweichendes gilt bei einem sog. untrennbaren Sachzusammenhang der Einkünfte. In diesem Fall sei eine einheitliche Erfassung der Tätigkeit in ihrer Gesamtheit geboten.

Kriterium des untrennbaren Sachzusammenhangs

Der BFH nimmt dieses Merkmal als gegeben an, wenn sich „die Tätigkeiten gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit (im Rahmen eines Betriebs) anzusehen sind“. Dies soll auch bei Konstrukten gelten, bei denen eine Tätigkeit nicht steuerbar (Zahlungen der Sporthilfe) und die andere steuerpflichtig (Sponsorenzahlungen) ist. Daher ist die sportliche Betätigung in Verbindung mit den von der Sporthilfestiftung gewährten Unterstützungszahlungen auch erfasst, wenn man diese nicht als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, sondern als nicht einkommensteuerbare Leistung einordnen sollte. Darüber entscheidet der BFH jedoch nicht abschließend, da § 22 EStG ohnehin subsidiär sei und ein besonderer Einzelfall vorläge, der eine abweichende Betrachtung erfordere.

Vorliegend bestehe ein solcher Sachzusammenhang, da sowohl die Werbe- und Sponsoreneinnahmen des Sportlers als auch die Förderung der Sporthilfe untrennbar mit seiner sportlichen Tätigkeit verbunden sind. Ob sich der Sportler selbst oder durch die Kategorien seines Sportverbandes als Profisportler oder Amateur einordnet, ist für die Einordnung der Einkünfte unerheblich. Von Bedeutung ist, welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit einnimmt, um neben anderen Faktoren (z.B. Höhe der damit erzielten Werbeeinnahmen) insgesamt auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen zu können.

Zahlungen der Sporthilfestiftung als Betriebseinnahmen

Erfolgt eine Einordnung der Zahlungen in die gewerblichen Einkünfte, sind die Geldleistungen als Betriebseinnahmen zu qualifizieren. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Erforderlich ist hier der wirtschaftliche Betriebsbezug. Ein konkretes Leistungsaustauschverhältnis ist für die Veranlassung nicht Voraussetzung, sodass auch öffentlich-rechtliche Zuschüsse und betriebsbezogene Preisgelder erfasst sind, denen es einer Gegenleistung ermangelt, wenn sie bspw. wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts haben. Diese Eigenschaft fehlt bei privat veranlassten Preisen für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen einer Person, da damit die Persönlichkeit und nicht die berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt werden soll. Da im vorliegenden Fall Zuwendungen aufgrund der besonderen sportlichen Leistungen des Klägers erbracht wurden, wurde ein leistungsbezogener Entgeltcharakter angenommen.

Was gilt für sportfördernde Vereine?

Zu beachten ist auch die andere Seite finanzieller Förderung. Vereine sind im Rahmen der Lohnsteuer vom Inhalt des Urteils betroffen. Des Weiteren gilt es, sofern Zahlungen an Sportler eines Vereins geleistet werden, einen Betrag von monatlich höchstens 450 Euro nicht zu überschreiten, da andernfalls die Einordnung einer sportlichen Veranstaltung in den Zweckbetrieb gefährdet werden könnte. Fallen höhere Aufwandsentschädigungen an, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen.

Umfassende Beratung zur korrekten Einordnung gewerblicher Einkünfte

Der BFH zeigt in seinem Urteil auf, wie weitreichend der Begriff der gewerblichen Einkünfte im Bereich des kommerziellen Sports verstanden wird. Es gilt daher, eine korrekte steuerliche Einordnung vorzunehmen, um unerwünschte Folgen im Nachgang zu vermeiden. Diesbezüglich und zu den geltenden Voraussetzungen für sportfördernde Vereine beraten wir Sie gern.

BFH, Urteil v. 15.12.2021, X R 19/19

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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