In einem jüngst veröffentlichten Urteil hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob ein von der Gesellschafterversammlung abberufener Geschäftsführer einer GmbH noch wirksam zu einer Gesellschafterversammlung einberufen konnte.
Gesellschafterversammlung nicht wirksam einberufen
Der zweite Senat verneinte dies unter Ablehnung der analogen Anwendung von § 121 AktG. Dies hat zur Folge, dass die in der nicht wirksam einberufenen Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse nichtig sind, insbesondere da nicht alle Gesellschafter auf die in der Regel übliche Einhaltung von Form- und Fristvorschriften verzichtet hatten.
Nicht selten finden sich zu die GmbH betreffenden gesellschaftsrechtlichen Fragen keine Antworten im GmbH-Gesetz. Die Rechtsprechung wendet dann gelegentlich Vorschriften des sehr viel detaillierteren (und strikteren) Aktiengesetzes analog an.
Interessenlage nicht mit AG vergleichbar
Während die Gesellschafterversammlung einer GmbH in der Regel durch den Geschäftsführer mittels an die jeweiligen Gesellschafter persönlich gerichteten Briefs oder per E-Mail o.ä. einberufen wird, erfolgt die Einberufung der Hauptversammlung einer AG durch den Vorstand mittels Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.
Aufgrund dieser Unterschiede sah sich der BGH zu einer analogen Anwendung nicht veranlasst, denn es fehle eine der AG vergleichbare Interessenlage bei der GmbH. Hier stünden die Gesellschafter dem Geschäftsführer nicht wie außenstehende Dritte gegenüber, die sich auf die Eintragungen im Handelsregister müssten verlassen können (Registerpublizität).
Uneinigkeit im Hinblick auf die Wirksamkeit der Abberufung rechtfertige im Übrigen keine analoge Anwendung des § 121 AktG. Eine solche Unsicherheit wohne jedem Rechtsstreit inne und ändere ferner nichts an der Kenntnis der Gesellschafter vom Abberufungsbeschluss.
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