Ehrenamt und Sozialversicherungspflicht: Abgrenzung von Aufwandsentschädigung und Vergütung

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Die Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung gewinnt im Nonprofit-Sektor zunehmend an Bedeutung. Insbesondere bei hoch professionalisierten Verbandsstrukturen geraten Leitungsorgane verstärkt in den Fokus der Statusfeststellung. Das Urteil des LSG Berlin Brandenburg vom 09.10.2025 liefert hierzu eine weitere wichtige Entscheidung, welche die bisherige Rechtsprechung bestätigt und eine erhöhte Relevanz für die Praxis der Verbandsorganisation und -beratung entfaltet.

Sozialversicherungspflicht bei pauschaler Aufwandsentschädigung

Dem im Oktober 2025 entschiedenen Verfahren lag die Tätigkeit des Präsidenten eines großen Berufsverbands zugrunde. Der Kläger leitete den Verband über mehrere Jahre, führte die laufenden Geschäfte, traf Eilentscheidungen und vertrat den Verband nach außen. Eine vertragliche Grundlage bestand nicht; die Tätigkeit beruhte auf der Wahl durch die Mitgliederversammlung.

Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger eine monatliche „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 7.500 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die Deutsche Rentenversicherung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht Berlin als auch im Berufungsverfahren erfolglos.

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Kriterien für abhängige Beschäftigung

Das LSG bestätigte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als abhängige Beschäftigung. Entscheidend war, dass die Tätigkeit des Präsidenten über reine Repräsentationsaufgaben hinausging und wesentliche Verwaltungs- und Leitungsfunktionen umfasste.

Besonders hervorgehoben wurden folgende Aspekte:

  1. Eingliederung und funktionale Einbindung
    Der Präsident war in die organisatorischen Abläufe des Verbands eingebunden und übte eine funktionsgerechte Teilhabe am Arbeitsprozess aus. Eine vollständige Integration in sämtliche Organisationsbereiche ist hierfür nicht erforderlich.
  2. Weisungsgebundenheit im weiteren Sinne
    Auch wenn operative Weisungen nicht im klassischen arbeitsrechtlichen Sinne erteilt wurden, genügt die Einbindung in die Verbandsstruktur und die Weisungsgebundenheit an Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Fehlendes Unternehmerrisiko
    Der Kläger trug kein eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Vergütung erfolgte unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg.
  4. Vergütungshöhe
    Die monatliche Zahlung wurde nicht als bloße Aufwandsentschädigung, sondern als verdeckte Entlohnung gewertet.

Wann Vereinsarbeit sozialversicherungspflichtig wird

Das Gericht stellte zudem klar, dass selbst eine leitende Stellung und die Befugnis, eigenständig Entscheidungen zu treffen, einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegenstehen.

Das LSG verneinte ausdrücklich das Vorliegen einer sozialversicherungsfreien ehrenamtlichen Tätigkeit. Maßgeblich war eine objektive Betrachtung der Tätigkeit als erwerbsorientiert.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts differenziert das Gericht zwischen:

  • rein ideell geprägten Repräsentationstätigkeiten und
  • allgemein zugänglichen Verwaltungs- und Leitungsaufgaben.

Werden – wie im Streitfall – beide Tätigkeitsbereiche kombiniert und erfolgt zugleich eine über den tatsächlichen Aufwand hinausgehende Vergütung, spricht dies aus Sicht des LSG für eine abhängige Beschäftigung.

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Die Entscheidung verdeutlicht einen grundlegenden Trend: Mit zunehmender Professionalisierung von Vereins- und Verbandsstrukturen schwindet der sozialversicherungsrechtliche Schutzbereich des Ehrenamts.

Sozialversicherungspflicht auch bei Tätigkeiten im Wahlamt

Auch im Fall der Vizepräsidentin desselben Verbandes wurde eine Sozialversicherungspflicht bejaht – zumindest teilweise:

Zentraler Prüfungsmaßstab ist in allen Fällen § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach liegt eine Beschäftigung vor, wenn eine nichtselbständige Tätigkeit gegeben ist, die insbesondere durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation geprägt ist.

Die Rechtsprechung stellt dabei auf eine Gesamtabwägung aller Umstände ab. Maßgeblich sind insbesondere:

  • das Bestehen eines Unternehmerrisikos,
  • die Art der Vergütung,
  • sowie der Grad der organisatorischen Einbindung.

Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob die Tätigkeit auf vertraglicher Grundlage oder – wie hier – auf einem Wahlamt beruht.

Höhe der Aufwandsentschädigung als entscheidendes Kriterium

Bei der Entscheidung vom 14.01.2026 war die Klägerin allerdings nicht durchgängig in der gleichen Höhe „vergütet“ worden. Die pauschale Aufwandsentschädigung hatte zunächst 1.500 Euro monatlich betragen und war nur für die Zeit, in der die Klägerin auch das Amt der Schatzmeisterin innehatte, auf 4.000 Euro monatlich erhöht worden. Die Schlussfolgerung, dass die 1.500 Euro monatlich sich noch im Rahmen einer Entschädigung für tatsächlich entstandenen Aufwand bewegten, zog das Gericht aus dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und richtete sich nach dem für die ehrenamtlich Tätigen der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger geltenden Höchststundensatz.

Sofern der Stundensatz unterschritten wurde, bestand Sozialversicherungsfreiheit. Wurde dieser überschritten, wurde diese verneint. Da es bislang noch an höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Anwendbarkeit solcher Rechtsgrundsätze gibt, wurde die Revision ans BSG zugelassen. Dies lässt erwarten, dass die maßgeblichen Abgrenzungskriterien künftig weiter konturiert werden.

Wenn Ehrenamt zur Beschäftigung wird: Risiken für Verbände und NPOs

Die Entscheidung fügt sich in eine restriktivere Linie der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein. Bereits zuvor hatten sowohl das LSG Berlin Brandenburg als auch das BSG betont, dass hohe Zahlungen und eine arbeitsteilige Organisation gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit sprechen.

Das Urteil des LSG Berlin Brandenburg markiert einen weiteren Schritt hin zu einer restriktiven Handhabung des Ehrenamtsbegriffs im Sozialversicherungsrecht. Leitungsfunktionen in professionell organisierten Verbänden werden zunehmend als abhängige Beschäftigung qualifiziert, insbesondere bei substanzieller Vergütung.

Für die Beratungspraxis ergeben sich daraus insbesondere folgende Konsequenzen:

  • Begrenzte Steuerungsmöglichkeiten über die Satzung
    Die formale Ausgestaltung der Organstellung vermag die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nur eingeschränkt zu beeinflussen.
  • Zentrale Bedeutung der Vergütung
    Der maßgebliche Gestaltungsspielraum liegt in der Höhe und Ausgestaltung der Aufwandsentschädigung. Diese sollte sich eng am tatsächlichen Aufwand orientieren.
  • Erhöhte Prüfungsanforderungen
    Verbände müssen ihre Leitungsstrukturen und Vergütungsmodelle kritisch überprüfen, um unerwünschte sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Nicht die formale Einordnung als Ehrenamt, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit entscheidet über die Sozialversicherungspflicht. Entscheidend ist letztlich die ökonomische Realität.

Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Leitungs- und Vergütungsstrukturen in der NPO sozialversicherungsrechtlich korrekt ausgestaltet sind! Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 09.10.2025, L 14 BA 39/24 und v. 14.01.2026, L 9 BA 38/24

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Porträt vom Autor

Dr. Isabella Löw

Rechtsanwältin Dr. Isabella Löw ist am Standort Frankfurt am Main in unserem Nonprofitteam tätig. Sie berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen.

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