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Doppelte Umsatzsteuer bei Einfuhr von Waren

Mrz 28, 18 • Zollrecht2 Kommentare

Alle Unternehmen, die Waren in die EU und im Speziellen nach Deutschland einführen, müssen entsprechende Einfuhrabgaben entrichten. Die Abgaben setzen sich aus dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer zusammen. Während je nach Warenursprung der Zollsatz oft 0% beträgt, ist die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr nach Deutschland meist in voller Höhe, also 19% bzw. 7%, zu entrichten. Es kann jedoch passieren, dass die deutsche Finanzverwaltung im Nachgang sogar ein weiteres Mal die Entrichtung der Umsatzsteuer fordert.

Einfuhrabgaben durch Spedition entrichtet

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Das Unternehmen X hat seinen Sitz in den USA. Dort produziert es Musikinstrumente. Eine Privatperson aus Deutschland bestellt ein Musikinstrument bei X. Es wird vereinbart, dass X alle Einfuhrabgaben bezahlt und die Ware zur Privatperson liefert. X preist dies ein und verschickt die Ware mit einem Spediteur nach Deutschland. Die Spedition meldet die Ware ordnungsgemäß beim Zoll in Vertretung für X an, entrichtet für X die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) und übergibt die Ware an die Privatperson.

Finanzamt will ein zweites Mal Umsatzsteuer

Einige Wochen später erhält X in den USA einen Steuerbescheid der deutschen Finanzverwaltung. Darin steht, das Unternehmen habe weitere Umsatzsteuer in Höhe von 19% zu bezahlen.

Das Unternehmen X geht nun davon aus, dass die Finanzverwaltung einen Fehler gemacht hat, denn es wurde schließlich schon einmal beim Import Einfuhrumsatzsteuer bezahlt (aus Sicht der USA liegt ein Export vor, aus Sicht der Zöllner in der EU ein Import).

Registrierung und Umsatzsteuererklärung erforderlich

Jedoch ist es Unternehmen X, das in diesem Beispiel einen Fehler gemacht hat. Es hat eine Regelung im Umsatzsteuergesetz übersehen (§ 3 Abs. 8 UStG). Im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften dieses Gesetzes besagt diese Regelung, dass das importierende Unternehmen die Umsatzsteuer schuldet, weil es auch die Einfuhrabgaben schuldet.
X hätte sich vorab registrieren und nach dem Import eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. So hätte es die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Wirtschaftlich bedeutet dies, dass am Ende X doch nur einmal mit der Umsatzsteuer belastet würde.

Säumniszuschläge und Zinsen drohen

In vielen Fällen, in denen Unternehmer diese Regelungen übersehen haben, entsteht trotz der Abgabe der Umsatzsteuererklärung ein Schaden: Säumniszuschläge und Zinsen sind zu bezahlen. Auch ein strafrechtliches Verfahren wegen Steuerhinterziehung (bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe) ist möglich.

Hat die Finanzverwaltung einen Umsatzsteuerbescheid erlassen, wird dieser in aller Regel einen Monat nach der Zustellung bestandskräftig. Das bedeutet, dass der Adressat danach grundsätzlich nichts mehr unternehmen kann, auch wenn der Bescheid inhaltlich unzutreffend ist.

Umsatzsteuererklärung einreichen

Wenn Sie als Unternehmer Ware nach Deutschland importieren/exportieren, sollten Sie sich unbedingt mit den zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften auseinandersetzen. In Fällen wie dem oben dargestellten müssen Sie sich registrieren und eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Falls Sie Unterstützung beim Import und der Versteuerung von Waren brauchen, stehen Ihnen unsere auf Zoll- und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Weiterlesen:
Einfuhr von Waren in die EU über die aktive Veredelung
Leistungen unseres Zollanwalts für Ihr Unternehmen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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2 Antworten zu "Doppelte Umsatzsteuer bei Einfuhr von Waren"

  1. Ina Weissgerber sagt:

    Sehr geehrter Herr Dzionsko,

    bedeutet das dass, wenn man Pech hat, ein und dieselbe Ware 2x mit Steuer belastet werden? Bei der Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer und beim Verkauf zusätzlich mit Umsatzsteuer? (Wenn keine Verrechnungsmöglichkeit besteht).

    Wenn ein Unternehmen aus einem Drittland (Verkäufer) bei der Einfuhr nach Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer trägt (weil so vereinbart) und das deutsche Unternehmen (Käufer) die Ware weiter verkauft an seine Kunden mit Umsatzsteuer. Dann ist die Ware doppelt versteuert. Ist das rechtens?

    Das deutsche Unternehmen kann dafür keine Vorsteuer verrechnen. Und das Unternehmen im Drittland hat keine weiteren Umsätze in Deutschland zum verrechnen und bleibt auf der Umsatzsteuer sitzen? Und das Finanzamt hat am Ende dasselbe Produkt 2x besteuert? Und das ist OK?

    Viele Grüße
    Ina Weissgerber

    • Sehr geehrte Frau Weissgerber,

      die doppelte Umsatzsteuerbelastung ist nicht der Regelfall. Vielmehr hat das ausländische Unternehmen es in Ihrem Beispiel versäumt, sich in Deutschland registrieren zu lassen. Dadurch war es dem Unternehmen nicht möglich die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer zu „ziehen“. Die Besonderheit lag außerdem daran, dass das ausländische Unternehmen die Ware unmittelbar an einen Verbraucher, also eine Privatperson, verkaufte.

      Bei einem Verkauf eines ausländischen Unternehmens an ein deutsches Unternehmen, wird – das kann auch mal anders sein – oftmals der Käufer als Einführer behandelt. Wenn der Käufer selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird eine derartige Doppelbelastung in der Regel nicht eintreten – zumindest ist mir ein solcher Fall nicht bekannt.

      Wenn Sie betroffen sein sollten, können Sie sich gerne per E-Mail (info@winheller.com) melden. Gerne prüfen wir, ob die Besteuerung bei Ihnen zutreffend erfolgt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

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