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Einfuhr von Waren in die EU über die aktive Veredelung

Seit Mai 2016 wurde der neue Unionszollkodex (UZK) verbindliches Zollrecht in der Europäischen Union. Im Zuge der Änderung der Rechtslage wird die Zollverwaltung bis Ende 2019 bestehende Bewilligungen überprüfen, die den Unternehmen bis Mai 2016 verliehen wurden.

Neuer Unionszollkodex zwingt Unternehmen zu handeln

Namentlich sind davon alle Zollverfahren mit besonderer Bedeutung betroffen. Für ausländische Unternehmen ist das Verfahren der aktiven Veredelung besonders hervorzuheben: In der aktiven Veredelung können Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union zur Durchführung von Veredelungsarbeiten eingeführt werden, ohne dass Abgaben erhoben und handelspolitische Maßnahmen angewandt werden (Art. 256 UZK). Die aktive Veredelung wird erledigt, wenn die Waren (unverändert oder in Form von Veredelungserzeugnissen) aus dem Zollgebiet der Union wieder ausgeführt werden.

Für jede Veredelung muss Bewilligung eingeholt werden

Die aktive Veredelungsbewilligung ist an diverse Voraussetzungen gebunden. Wenn die Bewilligung einmal erteilt wurde, können folgende Arbeiten an den Auslandswaren durchgeführt werden:

– Bearbeitung
– Zusammensetzen
– Verarbeitung
– Ausbesserung einschließlich Instandsetzung

Allerdings muss die Veredelung gemäß der Bewilligung und den darin festgelegten Einzelheiten durchgeführt werden, d.h. es dürfen nur Veredelungsvorgänge vorgenommen werden, die durch die jeweilige individuelle Bewilligung zugelassen sind.

Fehler in wiederkehrenden Veredelungsvorgängen erkennen

Bei der nunmehr anstehenden Überprüfung der bereits erteilten Bewilligungen bis Ende 2019 sollten sich Unternehmen die Mühe machen und die in jahrelanger Praxis durchgeführten Veredelungsverfahren auf Fehler überprüfen. Insbesondere sind die tatsächlich durchgeführten Veredelungen anhand der Bewilligung intern neu zu bewerten.

Denn fest steht: Es können sich in regelmäßig wiederkehrenden Veredelungsvorgängen „Fehler“ einschleichen, die im normalen Geschäftsverkehr untergehen, aber bei der Überprüfung der nächsten Bewilligung durch den Zoll auffallen können.

Insoweit ist allen Unternehmen anzuraten, im Rahmen einer Vorsorgeüberprüfung aktiv auf den Zoll zuzugehen. Sollten die Zollbehörden nämlich im Nachhinein selbst auf jahrelang gemachte Fehler stoßen, ist nicht nur mit finanziellen Konsequenzen zu rechnen. Auch zukünftig benötigte Bewilligungen könnten dann infrage stehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihrer Bewilligungen, damit Ihr Unternehmen auch in der Zukunft Veredelungsvorgänge rechtssicher in der EU durchführen kann. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Weiterlesen:
Haftung des Unternehmens für fehlerhafte Zollanmeldung eines Mitarbeiters
Komplexe Zollabwicklung und Zollrecht für Unternehmen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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