COVID-19-Maßnahmengesetz: Verlängerung bis Ende August 2022 geplant

COVID-19-Maßnahmengesetz: Verlängerung bis Ende August 2022 geplant

Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht die Verlängerung von § 5 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVMG) vor. Dadurch können Vereine und Stiftungen auch ohne entsprechende Satzungsregelung ihre Mitgliederversammlung sowie Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen bis zum 31.08.2022 virtuell bzw. hybrid durchführen.

Virtuelle Mitgliederversammlung bisher nur bis Ende 2021 ohne Satzungsgrundlage

Bisher konnte von dieser Sonderregelung zur Durchführung digitaler Mitgliederversammlungen nur bis zum 31.12.2021 Gebrauch gemacht werden. Vereine sahen sich daher gezwungen, bis zum Ende des Jahres eine entsprechende Regelung in ihrer Satzung zu schaffen, um auch im kommenden Jahr digitale Mitgliederversammlungen halten zu dürfen. Leider haben noch immer nicht alle Vereine eine entsprechende Satzungsänderung vorgenommen und sehen angesichts der weiter anhaltenden Pandemielage der Durchführbarkeit ihrer für das nächste Frühjahr geplanten Veranstaltungen bangend entgegen.

Satzungsregelung trotz Verlängerung sinnvoll

Umso erfreulicher ist es, dass die Geltung des COVMG aufgrund andauernder Auswirkungen der Coronapandemie bis zum 31.08.2022 verlängert wurde. Demnach dürfen Vereine auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen digital durchführen – entweder rein virtuell oder in hybrider Form, also einer Mischung aus Präsenz- und Videoteilnahme.

Dennoch empfehlen wir allen Vereinen eine Satzungsänderung durchzuführen. Aus guten Gründen:

  • Zum einen ist die Pandemie noch nicht besiegt und wir stehen vor ungewissen Fortentwicklungen der Versammlungsregelungen. Auch wenn die Impfquoten steigen, ist noch lange keine Herdenimmunität erreicht. Daher ist es zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich vorauszusagen, ob Versammlungen im Jahr 2022 oder gar darüber hinaus ohne Versammlungsbeschränkungen möglich sein werden. Es ist sinnvoll, vorsorgliche Maßnahmen für alle Fälle zu ergreifen.
  • Außerdem weist die Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich darauf hin, dass von der Ausnahmeregelung in § 5 COVMG nur im Einzelfall Gebrauch gemacht werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass digitale Mitgliederversammlungen unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheinen. Die Schaffung einer Ermächtigung in der Satzung gestaltet sich daher in diesem Kontext als zukunftssicher.

WINHELLER berät umfassend zu Satzungsänderungen und zur virtuellen Mitgliederversammlung

Gern stehen wir auch Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung bei Mitgliederversammlungen zur Verfügung. Kommen Sie frühzeitig auf uns zu!

Weiterlesen:
Virtuelle Mitgliederversammlung im Verein
Virtuelle Mitgliederversammlungen: Gekommen, um zu bleiben

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

Beiträge - Profil

Stellenausschreibungen Blog

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80