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Coronavirus: Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Mrz 29, 22 • ArbeitsrechtKeine Kommentare
Coronavirus: Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Aufgrund der Coronapandemie können Arbeitgeber das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken in ihren Betrieben anordnen, sofern dies nach ihrem Hygienekonzept erforderlich ist (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV). Das kann jedoch zu Konflikten mit Arbeitnehmern führen.

Vielfältige Gründe zur Ablehnung der Maske am Arbeitsplatz

So kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Arbeitnehmern z.B. aus medizinischen Gründen nicht möglich sein. Andere Arbeitnehmer könnten das Tragen der Maske auch aus nicht medizinischen Gründen verweigern.

Der Grund, aus dem Arbeitnehmer der Maskenpflicht nicht nachkommen, hat erhebliche Auswirkungen auf den Entgeltanspruch und den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Kein Tragen der Maske aus medizinischen Gründen

Ist ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen am Tragen einer entsprechenden Maske gehindert, liegt ein Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vor. Der Arbeitnehmer behält dann seinen Entgeltanspruch nach allgemeinen Grundsätzen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG). Zu beachten ist dabei,

  1. dass der Arbeitnehmer in der Beweispflicht dafür ist und
  2. das Attest gerade erkennen lassen muss, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.

Personenbedingte Kündigung möglich

Sollte der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig sein, kommt zudem deine personenbedingte Kündigung in Betracht. In diesem Fall richten sich die Kündigungsmöglichkeiten nach den Grundsätzen einer krankheitsbedingten Kündigung.

Bei der Interessenabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass die Corona-ArbSchV zunächst nur bis zum 19.03.2022 galt. Die Anordnung, eine medizinische Maske zu tragen, kann aber wohl auch auf das arbeitsrechtliche Weisungsrecht (§ 106 GewO) gestützt werden. Daher bleibt die Kündigung auch nach Außerkrafttreten der Verordnung möglich.

Kein Tragen der Maske aus anderen Gründen

Sofern Arbeitnehmer das Tragen einer medizinischen Maske aus nicht gesundheitlichen Gründen verweigern, sind sie nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Sie haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie ihrer Arbeit wegen der Maskenpflicht nicht nachkommen.

Verhaltensbedingte Kündigung möglich

Solche Arbeitnehmer setzen sich außerdem dem Risiko einer verhaltensbedingten Kündigung aus. Der Arbeitnehmer verstößt gegen die Weisung des Arbeitgebers, eine entsprechende Maske zu tragen. Durch den Verstoß werden darüber hinaus die übrigen Arbeitnehmer gefährdet.

Zwar ist grundsätzlich vor dem Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Sollte der Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht nachkommen, sprechen gewichtige Gründe für die wirksame Kündigung des Arbeitnehmers.

Beratung rund um Corona und Arbeitsrecht

Auch wenn die Corona-ArbSchV zunächst nur bis zum 19.03.2022 galt, wird die Problematik im Zusammenhang mit Hygienekonzepten die Arbeitswelt noch beschäftigen. Wir helfen Ihnen bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.

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Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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