Die Coronakrise hat erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. Während einige Unternehmen ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit schicken müssen, um größere Schäden abzuwenden, fehlen in anderen Bereichen die (dringend) benötigten Arbeitnehmer.
Dies ist beispielsweise bei der Spargelernte der Fall. Normalerweise werden viele Erntehelfer aus dem Ausland für deutsche Spargelbauern tätig. Durch die mit der Coronapandemie einhergehenden Reisebeschränkungen können diese jedoch nicht anreisen und folglich auch nicht arbeiten.
Voraussetzungen für Arbeitnehmerüberlassung gelockert
Neben der Möglichkeit, Kurzarbeit anzuordnen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun auch die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung gelockert. Dadurch können Arbeitgeber unter Umständen Kurzarbeit vermeiden und ihre Arbeitnehmer in anderen Unternehmen einsetzen.
Diese Regelung knüpft an das aktuelle Gesetz an. Erlaubnisfrei ist danach die „gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung, sofern der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Arbeitnehmerüberlassung eingestellt und beschäftigt wurde“. Die Voraussetzung „nur gelegentlich“ wurde allerdings derart streng ausgelegt, dass die Ausnahmeregelung bisher keine praktische Rolle spielte.
Laut Information auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat das Ministerium wegen der Coronakrise nun eine (neue) Auslegungshilfe für § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG veröffentlicht, welche die Lockerung der Voraussetzungen vorsieht, um den Verleih von Arbeitnehmern einfacher durchführen zu können.
Voraussetzungen während der Coronakrise
Voraussetzungen für die während der Krise erleichterte Arbeitnehmerüberlassung sind:
- Der Arbeitnehmer hat dem Verleih zugestimmt und wurde nicht zum Zwecke des Verleihs eingestellt/beschäftigt.
- Der Arbeitgeber beabsichtigt nicht, dauerhaft als Verleiher tätig zu sein.
- Die Überlassung ist auf die Krisensituation begrenzt.
Wichtig ist jedoch auch hier, dass laut der Auslegungshilfe die Equal-Pay- und Equal-Treatment-Grundsätze weiterhin beachtet werden müssen, auch wenn das nach unserer Ansicht bislang keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hat. Die entliehenen Arbeitnehmer wären demnach den Stammarbeitnehmern des Entleihers gleichzustellen.
Weiterhin verboten bleibt die Arbeitnehmerüberlassung an Unternehmen des Baugewerbes.
Verleih zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen
Das Gesetz sieht in § 1a AÜG darüber hinaus die Möglichkeit der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung für kleine Betriebe vor, um Kurzarbeit oder Kündigungen zu vermeiden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, genügt eine Anzeige der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber der Agentur für Arbeit.
Voraussetzungen dafür sind:
- Höchstens 49 Beschäftigte beim Arbeitgeber
- Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen
- Dauer des Verleihs von maximal 12 Monaten
- Arbeitnehmer darf nicht nur zur Überlassung eingestellt oder beschäftigt werden
- Anzeige bei der Agentur für Arbeit für jeden zu überlassenden Arbeitnehmer
WINHELLER berät Arbeitgeber
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