Coronasoforthilfe: Rückforderungen wegen familiärer Beziehungen prüfen und anfechten

Coronahilfe: Rückforderung

Im Zuge der Coronapandemie kam es zu zahlreichen Betriebsschließungen, die zu Umsatzausfällen in weiten Teilen der Wirtschaft führten. Um die Folgen dieser Maßnahmen abzufedern, schuf der Gesetzgeber die sogenannten Corona-Überbrückungshilfen. Hierdurch konnten insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen ihre Fixkosten wie Miete und Personalkosten durch den Staat erstattet bekommen.

Keine Erstattung bei verbundenen Unternehmen

Die Erstattung war jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Fixkosten lediglich zwischen verbundenen Unternehmen gezahlt wurden. Also z.B. Kosten die von einer Tochtergesellschaft an ihre Mutter gezahlt wurden. Die Vollzugshinweise zu den Corona-Überbrückungshilfen enthalten einen ganzen Katalog an Sachverhalten, bei denen ein verbundenes Unternehmen anzunehmen ist. Hierzu gehören z.B. das Vorliegen eines Beherrschungsvertrags, faktische Stimmrechtsmehrheit und weitere Konstellationen.

Ein verbundenes Unternehmen liegt danach auch dann vor, wenn zwischen zwei Unternehmen keine gesellschaftsrechtliche aber eine familiäre Beziehung besteht, also wenn z.B. ein Restaurant durch den Ehemann geführt, die Immobilie hierfür aber von der Ehefrau vermietet wird.

Beihilfestellen nehmen vorschnell familiäre Beziehungen an

Allerdings zeigt es sich in der Praxis, dass die Beihilfestellen immer wieder vorschnell ein verbundenes Unternehmen allein aufgrund familiärer Beziehungen annehmen. Hierfür reicht ihnen oft schon die genannte Konstellation, dass Vermieter und Mieter miteinander irgendwie verwandt sind.

Nach den Vollzugshinweisen genügt eine solche Verbindung allein jedoch nicht. Vielmehr muss auch bei einer solchen familiären Verbindung noch ein Katalogtatbestand vorliegen, der zumindest den Einfluss eines Unternehmens auf das andere sichert.

Spätestens jetzt gegen Schlussabrechnung Widerspruch einlegen

Da nunmehr in den meisten Bundesländern die Schlussabrechnungen anstehen, sollte spätestens jetzt – wenn dies nicht schon bei den vorläufigen Bewilligungen geschehen ist – Widerspruch gegen die Annahme von verbundenen Unternehmen eingelegt werden, wenn diese ausschließlich aufgrund einer familiären Nähebeziehung angenommen werden.

Gerne beraten wir betroffene Unternehmer hierzu. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu und wir erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot.

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Porträt vom Autor

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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