Alle gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen können den Antrag stellen
Zur Antragstellung berechtigt sind alle Unternehmen, aber auch gemeinnützige Institutionen, die wirtschaftlich aktiv sind. Der Umsatz dieser Unternehmen und Einrichtungen muss im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent im Durchschnitt verglichen mit den Monaten April und Mai 2019 gesunken sein. Darüber hinaus dürfen die Unternehmen und gemeinnützigen Einrichtungen nicht vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds profitieren.
Überbrückungshilfe für NPOs ist nicht zurückzuzahlen
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss für die Monate Juni bis August, die nicht zurückzuzahlen ist. Der Zuschuss wird anteilig für das Begleichen der Fixkosten gewährt, wobei ihr Umfang abhängig vom Umsatzrückgang ist. Bei gemeinnützigen Einrichtungen ist bei der Berechnung der Höhe der Überbrückungshilfe nicht der Umsatz-, sondern der Einnahmenrückgang, also auch die mangelnden Spenden oder Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.
Die Förderung hängt ab vom Umsatzrückgang im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat und beträgt
- 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang,
- 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent,
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 und 50 Prozent.
Ist ein Umsatzrückgang nur für einen Monat gegeben, ist der Erhalt der Überbrückungshilfe auch nur für diesen einen Monat möglich. Der maximale Zuschussbetrag liegt bei 150.000 Euro für drei Monate oder 50.000 Euro für einen Monat. Sind in einem Unternehmen nur bis zu fünf Arbeitnehmer angestellt, so beläuft sich der Höchstbetrag auf 9.000 Euro oder 3.000 Euro für einen Monat. Bei bis zu zehn Angestellten in einem Unternehmen ist der maximale Betrag, den man gewährt bekommt, 15.000 Euro oder 5.000 Euro für einen Monat. Ausnahmen hinsichtlich der Höhe des Betrages sind ebenfalls möglich.
Bestimmte Fixkosten förderfähig
Insbesondere folgende Fixkosten der gemeinnützigen Institution, die bereits am 01.03.2020 bestanden, sind förderfähig:
- Miet- und Pachtkosten für Immobilien
- Mietkosten für Anlagen, Geräte, usw.
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
- Grundsteuern
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Personalkosten, die nicht durch das Kurzarbeitergeld gedeckt sind
- Kosten für Auszubildende
Neben diesen aufgelisteten Fixkosten können noch weitere förderfähig sein. Für diese Fixkosten ist vor allem relevant, dass ihre Einstufung als Betriebsausgaben erfolgt.
Antragstellung nur über Steuerberater
Die Antragstellung durch Vereine, Stiftungen und Co. muss zur Verhinderung von missbräuchlichen Anträgen über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Auch Rechtsanwälte werden demnächst für die Antragstellung freigeschaltet. Der Antrag muss eine Schätzung der Höhe des Umsatzrückganges sowie der Fixkosten angeben. Nachträglich sind dann die tatsächlichen Umsatzzahlen einzureichen, was entweder zu einer Nachzahlung des zu wenig gezahlten Zuschusses oder zu einer Rückzahlung des zu viel gezahlten Zuschusses führen kann. Die Antragstellung muss bis zum 31.08.2020 erfolgen.
Die Corona-Überbrückungshilfe kann neben der Soforthilfe beantragt werden. Fallen sie zeitlich jedoch zusammen, so führt dies zu einer Anrechnung der Beträge.
Wir beraten Sie gerne
Wenn Sie den Antrag stellen möchten, unterstützen unsere auf gemeinnützige Organisationen spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte Sie gern dabei, insbesondere, da bei überstürzten Anträgen auch eine Strafbarkeit droht. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
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Tags: Coronavirus