Immer mehr Unternehmen geraten durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zwar sind die ersten Hilfen des Bundes angelaufen. Doch auch der Bundesregierung ist klar, dass diese und weitere Maßnahmen bei vielen Unternehmen nicht rechtzeitig ankommen werden. Dies betrifft leider auch viele gemeinnützige Organisationen.
Wann müssen gemeinnützige Organisationen einen Insolvenzantrag stellen?
Ein Insolvenzantrag muss gestellt werden, sobald einer von drei Insolvenzgründen vorliegt:
- Zahlungsunfähigkeit,
- Überschuldung oder
- drohende Zahlungsunfähigkeit.
Das gilt auch für gemeinnützige Organisationen. Anders als bei gGmbHs, gAGs und gemeinnützigen Genossenschaften besteht für Vereine keine Frist, innerhalb derer der Insolvenzantrag gestellt werden muss. Gleichwohl sollte dieser unverzüglich und spätestens nach dreiwöchigen Sanierungsversuchen gestellt werden. Wird der Antrag erst danach gestellt, droht die persönliche Haftung des Vorstands. Ausnahmen bestehen nur in besonderen Fällen, die wohl nicht durch die Corona-Krise begründet werden können.
Wann machen sich Vertreter von NPOs im Rahmen der Insolvenzantragspflicht strafbar?
Droht die Insolvenz, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Ein Insolvenzantrag ist gemäß § 15a InsO spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen. Ansonsten droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder hohe Geldstrafen, selbst bei einer fahrlässigen Begehung.
Etwas anderes gilt für Vorstände von Vereinen oder Stiftungen. Für Vereins- und Stiftungsvertreter besteht keine Frist, innerhalb derer der Insolvenzantrag gestellt werden muss. Sie machen sich nicht wegen verspäteter Antragstellung strafbar. Vereins- und Stiftungsvorstände haften aber für durch eine verspätete Insolvenzantragstellung entstandene Schäden persönlich.
Gibt es Unterstützung von der Bundesregierung für NPOs?
Um zu vermeiden, dass Unternehmen die von der Bundesregierung geplanten finanziellen Unterstützungen nicht erst nach der Insolvenz erhalten, plant die Bundesregierung eine gesetzliche Übergangsregelung. Demnach soll die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Davon sollen solche Unternehmen profitieren, deren Insolvenzgrund nachweislich auf den Auswirkungen der Coronapandemie beruhen. Zudem müssen begründete Aussichten dafür bestehen, dass eine Sanierung durch die beantragten Hilfsmittel möglich ist.
Ob diese Erleichterungen auch für gemeinnützige Organisationen zur Anwendung kommen, ist noch offen. Es bleibt zu hoffen, dass für gemeinnützige Organisationen zumindest keine strengeren Maßstäbe an die Antragsfrist gestellt werden. In jedem Fall ist es aber ratsam, Nachweise zu sammeln, dass eine finanzielle Krise durch das Coronavirus verursacht wurde, und zu prüfen, ob Hilfsmittel beantragt werden können, durch die die wirtschaftlichen Folgen der Krise aufgefangen werden können.
WINHELLER berät NPOs
Sollte Ihre gemeinnützige Organisation betroffen sein, unterstützen unsere Rechtsanwälte Sie gerne bei der Klärung der Frage, ob und wann Sie einen Insolvenzantrag stellen müssen. Wir beraten Sie auch, wenn die Gläubiger Sie als Vorstandsmitglied bereits in Haftung genommen haben oder dies droht. Außerdem können wir Ihnen aufzeigen, was Sie unternehmen können, um das Privatvermögen der Vorstandsmitglieder zu schätzen.
Sollten Sie Gläubiger einer NPO sein, die in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist, zeigen wir Ihnen auf, ob und welche Möglichkeiten Sie haben, um die Vorstandsmitglieder persönlich mit ihrem Privatvermögen in Haftung zu nehmen. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie Hilfe benötigen. Sie erreichen uns per E-Mail oder Telefon (069 / 76 75 77 80).
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