So gut wie alle Nonprofit-Organisationen sind auf Spenden angewiesen, um ihre Zwecke erfüllen zu können. Immer wieder unterstützen auch kommerzielle Unternehmen gezielt Organisationen aus dem dritten Sektor. Aktuell macht der Lebensmittelhändler REWE mit seiner Aktion „Scheine für Vereine“ Schlagzeilen.
So funktioniert REWEs „Scheine für Vereine“
Beim täglichen Einkauf spenden REWE-Kunden dabei deutschlandweit gleichzeitig für wohltätige Zwecke. Damit die Spenden, z.B. in Form von Trikotsätzen, Bällen oder auch anderen Sportgeräten, die für ihre Zweckerfüllung benötigt werden, ankommen, müssen sich sowohl der Kunde als auch der Verein beim Verkäufer REWE online registrieren. Doch wie einfach kann das sogenannte Charity Shopping aufgesetzt werden?
Drei Beteiligte und drei steuerliche Fragen beim Charity Shopping in Deutschland
Möchte der Kunde beim Einkaufen Gutes tun, sind meistens drei Akteure beteiligt:
- der Kunde als Käufer und vermeintlicher Spender
- der Verkäufer als Überbringer der Spende
- der Verein/die gemeinnützige Organisation als Spendenempfänger
Für jeden der Akteure stellen sich völlig unterschiedliche steuerliche Fragen und Konsequenzen:
- Hat die gemeinnützige Organisation überhaupt eine Spende im steuerrechtlichen Sinne erhalten? Muss sie als Spendenempfänger eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen? Und wenn ja, an wen?
- Hat der Kunde – sofern eine Spende vorliegt – die Zuwendungsbescheinigung zu bekommen oder liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor?
- Hat der Verkäufer durch die Weitergabe der Spende einen Betriebsausgabenabzug und muss er die Sachspende als Lieferung mit Umsatzsteuer deklarieren?
Risikobehaftete Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring
Aufseiten der gemeinnützigen Organisation sind die Spenden nur dann als steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich anzusehen, wenn für die Spenden keine Gegenleistungen erbracht worden sind. Verpflichten sich die Vereine im Rahmen der Onlineregistrierung dem Verkäufer gegenüber zu Leistungen, z.B. Danksagungen, Nennung des Werbeslogans oder Verlinkung mit ihrer Internetseite, kann dieses je nach Ausgestaltung die Zuordnung der Einnahmen zum steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb bedingen.
Der Kunde wiederum könnte eine Spende nur dann geltend machen, wenn seine Spende freiwillig und ohne jegliche weitere Verpflichtung hingegeben worden ist. Daran fehlt es hier, weil der Kunde lediglich den vereinbarten Kaufpreis für die Waren an REWE bezahlt, ein zusätzlicher Geldbetrag wird nicht hingegeben.
Der Verkäufer leitet zwar die bestimmte Sache weiter, jedoch hat er sich gegenüber dem Kunden verpflichtet, diesen Anteil des Umsatzes an den vom Kunden ausgewählten Verein zu leisten. Eine freiwillige Leistung des Verkäufers an den Verein liegt deshalb auch nicht vor. Eine Spendenbescheinigung kann dem Verkäufer deshalb auch nicht erteilt werden. Jedoch kann der Verkäufer als Unternehmer in der Regel eine Betriebsausgabe geltend machen, wenn er seine betriebliche Veranlassung gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann.
Umsatzsteuerliche Risiken vermeiden
Noch schwieriger ist die Einordnung im Bereich der Umsatzsteuer. Je nach der Art und Weise der Ausgestaltung der Beziehungen kann seitens der Finanzverwaltung ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und der gemeinnützigen Organisation bejaht werden. In diesem Fall würde Umsatzsteuer anfallen und abzuführen sein.
Sofern auch Sie eine solche Aktion planen, helfen wir Ihnen gern dabei, ein für alle Beteiligten rechtssicheres Konzept zu entwickeln. Sprechen Sie uns jederzeit an!
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Tags: Spende, Spendenempfänger