Nach dem Motto „Tue Gutes und rede darüber“ versuchen immer mehr Wirtschaftsunternehmen, die Arbeit von gemeinnützigen Organisationen zu unterstützen und gleichzeitig einen eigenen Vorteil daraus zu erlangen. Im Handel ist hierzu die Idee des „Charity Shopping“ entstanden: Der Händler „spendet“ einen bestimmten Prozentsatz des bei ihm entstandenen Umsatzes an eine Partnerorganisation. Im Gegenzug macht der Nonprofit-Akteur auf die Aktion des Händlers aufmerksam und sorgt so für einen erhöhten Umsatz. Ein Beispiel für ein solches Charity Shopping ist etwa das „Smile“-Projekt von Amazon, bei dem 0,5% des Umsatzes an eine vom Kunden selbst ausgewählte Organisation fließen.
In dem Austausch von Werbeleistung und Spende liegt auch schon das Grundproblem dieses Modells. Die weitergereichten Mittel sind keineswegs einfache Spenden des Händlers an die gemeinnützige Körperschaft, sondern begründen als Entgelt einer Werbeleistung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind damit grundsätzlich steuerpflichtig. Organisationen mit nur kleinen Geschäftsbetrieben profitieren freilich von der Freigrenze i.H.v. 35.000 Euro p.a. und können die „Spende“ somit steuerfrei vereinnahmen.
Unternehmen, die sich an einem Charity Shopping Programm beteiligen möchten, sollten übrigens vorab klären lassen, ob das Programm aufsichtsrechtlich zulässig ist oder möglicherweise als Finanztransfergeschäft einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich.
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