Bereits seit Anfang des Jahres hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erwogen, den Vertrieb von Differenzkontrakten („Contracts for Difference oder CFDs“) mit unbeschränkter Nachschusspflicht an Privatanleger zu untersagen. Mit Verfügung vom 08.05.2017 hat sie diese Maßnahme nun umgesetzt.
BaFin entscheidet sich für umfängliches Vertriebsverbot
Damit macht die BaFin zum ersten Mal von ihrem Recht zur Produktintervention Gebrauch. Der Gesetzgeber hat der Aufsichtsbehörde diese Möglichkeit im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes eingeräumt. Danach kann die BaFin ein Verbot oder eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von bestimmten Finanzinstrumenten aussprechen, wenn diese erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwerfen.
Diese hat die BaFin nun bei den CFDs mit unbeschränkter Nachschusspflicht erkannt. Während der Anhörungsfrist sind 30 Stellungnahmen bei der Behörde eingegangen. Auch wir haben eine Stellungnahme eingereicht, in der wir der BaFin im Grundsatz zustimmen. Insgesamt ist festzustellen, dass die BaFin den Argumenten derjenigen, die das geplante Verbot ablehnen, in keinem Punkt gefolgt ist. Insbesondere sind CFDs mit unbeschränkter Nachschusspflicht nicht vergleichbar mit anderen Anlageklassen wie Optionsscheinen. Auch reicht es nach Ansicht der BaFin nicht aus, weitere Schulungsmaßnahmen anzubieten oder die neue Prospektpflicht nach der PRIIPS-Verordnung abzuwarten, die 2018 in Kraft treten wird. Auch die Beschränkung auf weniger erfahrene Privatanleger zieht die BaFin nicht in Betracht, sondern verweist zutreffend auf die vom Gesetzgeber gezogenen Schwellen an Vermögen oder Erfahrung um als professioneller Kunde eingestuft zu werden.
Damit hält die Behörde an ihrer ursprünglichen Ankündigung fest und untersagt vollständig den Vertrieb von Differenzkontrakten mit Nachschusspflicht an Privatanleger.
Produktintervention in Zukunft berücksichtigen
Unternehmen, die CFDs mit Nachschusspflicht anbieten, haben nunmehr drei Monate Zeit, die Anordnung der BaFin umzusetzen und den Vertrieb dieser Produkte an Privatanleger einzustellen. Die Entscheidung ist aber auch ein Weckruf an andere Anbieter von komplexen Finanzprodukten. Denn sie zeigt, dass die Produktintervention zu Gunsten des Anlegerschutzes kein stumpfes Schwert ist, sondern wohl auch in Zukunft vermehrt von der Aufsichtsbehörde eingesetzt werden wird. Da die BaFin entsprechende Maßnahmen sogar vor Aufnahme des Vertriebs bedenklicher Finanzinstrumente anordnen kann, sollten Anbieter sich bereits frühzeitig Klarheit darüber verschaffen, ob das von ihnen geplante Produkt einer Produktintervention zum Opfer fallen könnte.
Wir beraten Sie gerne dabei, wie Sie Finanzinstrumente strukturieren sollten um eine Produktintervention zu vermeiden und unterstützen Sie bei der Kommunikation mit der BaFin, wenn die Behörde ein von Ihnen vertriebenes Produkt ins Auge fasst. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
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