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Textform im Verein: Beschlüsse zukünftig via E-Mail und WhatsApp möglich

Das Bundeskabinett hat am 13.03.2024 das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV) beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht auch Erleichterungen für Vereine vor.

Zweck des Bürokratieentlastungsgesetzes IV

Beschluss via WhatsApp und E-Mail

Die Regierungsparteien hatten in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Ziel ist, Maßnahmen zum Abbau der bestehenden Bürokratie vorzunehmen. Die Entlastung für die Wirtschaft soll dabei rund drei Milliarden Euro pro Jahr betragen.

Auch für Vereine sieht das Gesetz Erleichterungen vor. So wird bei der Beschlussfassung ohne Versammlung gem. § 32 Abs. 3 BGB das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. Zudem wird auch bei der für Zweckänderungen erforderlichen Zustimmungserklärung aller Mitglieder nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Unterschied zwischen Schriftform und Textform

Die Schriftform gem. § 126 BGB bedeutet, dass das betreffende Schriftstück eigenhändig unterschrieben sein muss. Die elektronische Form des § 126a BGB bedeutet daneben, dass ein Schriftstück elektronisch erstellt und anschließend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird.

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Die Textform gem. § 126b BGB stellt gegenüber diesen Formen eine Erleichterung dar. Für ihre Einhaltung genügt bereits eine lesbare, unterschriftslose Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Erklärungen in Textform müssen zudem auf einem dauerhaften Datenträger wiedergegeben werden. Somit erfüllen bereits Erklärungen per E-Mail oder SMS und ggf. per WhatsApp die Textform.

Textform erleichtert Beschlussfassung in Vereinen

§ 32 Abs. 3 BGB regelt bisher, dass ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. „Schriftlich“ meinte dabei die Schriftform i.S.d. § 126 BGB sowie die elektronische Form nach § 126a BGB, die eine qualifizierte elektronische Signatur erforderte. Eine Erklärung per E-Mail ist somit bisher nicht möglich. Durch die Änderung in der Form ist ein Beschluss ohne Versammlung zukünftig z.B. auch per E-Mail möglich. Die Änderungen beschränken sich auf die Anpassung der Form. Die erforderlichen Mehrheiten bleiben somit bestehen, weshalb weiterhin alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären müssen.

Auch Zweckänderung künftig via Textform

§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB weist die Zuständigkeit für Satzungs- und Zweckänderungen der Mitgliederversammlung zu. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die nicht zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder schriftlich zustimmen müssen. Auch hierbei soll künftig die Textform genügen, weshalb die Zustimmung zur Zweckänderung z.B. per E-Mail möglich wird. § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt damit in erster Linie eine Beweissicherungsfunktion, da es sich bei Zweckänderungen um für Vereine besonders wichtige Entscheidungen handelt.

Der Gesetzesentwurf liegt nun beim Bundesrat für eine Stellungnahme und wird nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Bei Fragen zur rechtssicheren Beschlussfassung in Vereinen sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich.

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Beschränkung der Befugnisse der Mitgliederversammlung: Möglichkeiten und Grenzen
Unser Beratungsangebot im Vereinsrecht und Verbandsrecht

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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