Betriebsstätte reloaded: Das plant das BMF für 2026

lächelnde Frau am Laptop in Meeting

Gesamtbetrachtung statt Einzelfallprüfung: Was der neue BMF-Entwurf zur Betriebsstätte ändert

Ein Homeoffice in München, eine Holdinggesellschaft in Luxemburg, die aus Deutschland heraus geleitet wird, ein IT-Berater aus dem Ausland, der seit Monaten beim Kunden vor Ort in Stuttgart arbeitet. Was diese Situationen gemeinsam haben? Sie alle können unter dem neuen BMF-Entwurf eine steuerliche Betriebsstätte begründen, was erhebliche Folgen für die Frage haben kann, wo Gewinne zu versteuern sind.

Am 13. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen ein 51-seitiges Entwurfsschreiben veröffentlicht, das die bisherigen Verwaltungsgrundsätze aus dem Jahr 1999 im Kern ablöst. Das Schreiben soll nach seiner Finalisierung in allen offenen Fällen gelten, also auch rückwirkend für laufende Veranlagungszeiträume.

Neue Bewertungskriterien für Betriebsstättenprüfung

Bislang wurden die Tatbestandsmerkmale einer Betriebsstätte (feste Geschäftseinrichtung, örtliche und zeitliche Verfestigung, Verfügungsmacht) in der steuerrechtlichen Praxis regelmäßig isoliert und nacheinander geprüft. Das BMF gibt diese Methodik nun ausdrücklich auf. Stattdessen gilt künftig eine Gesamtbetrachtung, d.h. die Merkmale stehen in Wechselwirkung zueinander, sodass ein schwach ausgeprägtes Kriterium durch ein anderes kompensiert werden kann. Das klingt nach mehr Flexibilität, bedeutet in der Praxis aber auch, dass Strukturen, die bislang als unbedenklich galten, neu bewertet werden müssen.

Betriebsstättenrisiken durch Homeoffice und Auslandstätigkeit

Das bloße Homeoffice eines Arbeitnehmers begründet für den Arbeitgeber in der Regel noch keine Betriebsstätte, weil es diesem an der erforderlichen Verfügungsmacht über die private Wohnung des Arbeitnehmers fehlt. Auch ein Mietvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ändert daran typischerweise nichts. Doch der Entwurf kennt wichtige Ausnahmen: Wer im Homeoffice Leitungsaufgaben wahrnimmt, kann dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründen. Wer zudem regelmäßig Verträge im Namen des Arbeitgebers anbahnt oder abschließt, riskiert eine Vertreterbetriebsstätte.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Arbeitnehmern, die dauerhaft vom Ausland aus tätig sind. Als Orientierungswert für grenzüberschreitende Tätigkeiten nennt das BMF eine Schwelle von 50% der gesamten Arbeitszeit. Wird die Schwelle überschritten, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer im Ausland eine Betriebsstätte begründet.

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Nutzung fremder Flächen ist keine Absicherung

Auch wer keine eigenen Räume unterhält, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. Die Nutzung von Einrichtungen eines Geschäftspartners, Auftraggebers oder Kooperationspartners kann eine Betriebsstätte begründen, vorausgesetzt, der Steuerpflichtige übt dort seine eigene unternehmerische Tätigkeit aus. Ein ausländischer IT-Berater, der über Monate hinweg beim Kunden vor Ort ein System implementiert und dabei feste Arbeitsplätze nutzt, ist ein klassischer Anwendungsfall. Auch das Desk-Sharing schließt eine Betriebsstätte in diesem Fall nicht zwingend aus.

Holding- und Managementstrukturen unter der Lupe

Wer Dienstleistungen an eine externe Gesellschaft auslagert, wird feststellen, dass allein diese Auslagerung keine Betriebsstätte in den Räumen der Managementgesellschaft begründet. Anders verhält es sich, wenn dieselben Personen bei beiden Gesellschaften als Leitungsorgane fungieren oder wenn fortlaufend eine persönliche Überwachung der Geschäfte vor Ort stattfindet. Gerade bei Family-Office-Strukturen und Beteiligungsvehikeln lohnt sich eine genaue Prüfung.

Anti-Fragmentierung: Wenn künstliche Aufspaltung zur Steuerfalle wird

Wer Funktionen bewusst auf mehrere Gesellschaften oder Einrichtungen aufteilt, um unterhalb der Betriebsstätten-Schwelle zu bleiben, wird es künftig schwerer haben. Hierzu erläutert das BMF die sogenannte Anti-Fragmentierungsklausel des OECD-Musterabkommens, d.h. Tätigkeiten verbundener Unternehmen können zusammengerechnet werden, wenn sie wirtschaftlich als Einheit funktionieren. Gerade für international tätige Unternehmensgruppen lohnt sich hier eine sorgfältige Bestandsaufnahme der bestehenden Strukturen.

Influencer und Content-Creator erstmals geregelt

Zum ersten Mal bezieht das BMF ausdrücklich Stellung zur Tätigkeit von Content-Erstellern und Influencern: Wer nachhaltig audio- oder audiovisuelle Inhalte, etwa über soziale Medien, veröffentlicht und daraus gewerbliche Einkünfte erzielt, kann eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründen.

Vorsorglich handeln mit WINHELLER

Mit dem rückwirkenden Anwendungsbereich in allen offenen Fällen entfaltet das Schreiben erhebliche praktische Sprengkraft. Eine strukturierte Analyse bestehender Holding-, Remote-Work- und Vertretermodelle sollte daher nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Als erfahrene Berater im internationalen Steuerrecht unterstützen wir Sie gerne dabei, Ihre Risiken zu identifizieren und passgenaue Lösungen zu entwickeln, ehe die Finalisierung des Schreibens, das bislang nur einen Entwurf darstellt, neue Fakten schafft.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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