Workation und Co.: Wird Homeoffice im Ausland zur Steuerfalle?

Aufgeklappter Laptop am Meer mit Sonnenuntergang

Begründung einer Betriebsstätte durch grenzüberschreitendes Arbeiten

Die Arbeitswelt hat sich verändert und mit ihr die steuerlichen Spielregeln. Am 19.11.2025 veröffentlichte die OECD ein umfassendes Update ihres Musterkommentars zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens. Im Fokus steht die Frage, wann ein Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte begründet und damit weitreichende steuerliche Konsequenzen auslöst. Für international tätige Unternehmen und grenzüberschreitend arbeitende Mitarbeiter bringt dies längst überfällige Rechtssicherheit, aber auch neue Herausforderungen.

Die 50-Prozent-Schwelle als neue Orientierungshilfe

Die zentrale Neuerung liegt in der Einführung einer 50%-Grenze für die Arbeitszeit. Arbeitet ein Mitarbeiter weniger als 50% seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums von einem ausländischen Homeoffice aus, soll grundsätzlich keine feste Geschäftseinrichtung und damit keine Betriebsstätte des Unternehmens vorliegen. Dies gilt auch für Tätigkeiten von Zweitwohnsitzen, Ferienunterkünften oder der Wohnung von Bekannten und Verwandten.
Diese Regelung schafft Planungssicherheit für flexible Arbeitsmodelle wie „Workation“ oder hybride Arbeitsformen. Ein Mitarbeiter, der gelegentlich drei Monate aus dem Ausland arbeitet oder ein bis zwei Tage pro Woche von seinem ausländischen Wohnsitz tätig ist, begründet damit für das Unternehmen, für das er tätig ist, keine dauerhafte Betriebsstätte im Ausland.

Geschäftlicher Grund: Das entscheidende Kriterium

Überschreitet die Homeoffice-Tätigkeit die 50%-Marke, wird es komplexer. Dann kommt es entscheidend darauf an, ob ein geschäftlicher Grund für die Anwesenheit der Person im Ausland besteht. Die OECD nennt hierzu konkrete Beispiele, wann ein solcher geschäftlicher Zusammenhang gegeben ist:

  • Regelmäßige Treffen mit lokalen Kunden oder Lieferanten
  • Aufbau neuer Geschäftsbeziehungen im betreffenden Land
  • Erbringung von Dienstleistungen für Kunden in Echtzeit über Zeitzonen hinweg (z.B. Callcenter, IT-Support)
  • Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen vor Ort
  • Physische Anwesenheit beim Kunden erforderlich (Schulungen, Reparaturen)

Arbeit im Ausland aus persönlichen Gründen

Arbeitet ein Mitarbeiter hingegen lediglich aus persönlichen Gründen im Ausland, etwa weil ihm das von seinem Arbeitgeber aus Gründen der Mitarbeiterbindung oder zum Zweck der Kostenersparnis gestattet ist oder auch aus privater Präferenz, liegt nach OECD-Auffassung kein wirtschaftlicher Grund vor, der eine Betriebsstätte begründet.

Vorsicht bei der praktischen Umsetzung: Manche Staaten wollen abweichen

So eindeutig die neuen OECD-Leitlinien auf den ersten Blick erscheinen, so sehr ist bei der praktischen Anwendung Vorsicht geboten. Die OECD empfiehlt zwar eine dynamische Interpretation, bei der die neueste Version des Musterkommentars auch zur Auslegung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen herangezogen werden sollte. Doch mehrere Länder haben bereits Vorbehalte angemeldet und lehnen die aktualisierte Kommentierung ab. Sie wollen von einer Betriebsstätte ausgehen, sobald Homeoffice-Tätigkeiten für das Unternehmen ausgeübt werden – unabhängig von Zeitgrenzen oder geschäftlichen Gründen. Andere Staaten möchten bilateral vereinbaren, bis zu welchem Prozentsatz die Homeoffice-Nutzung unschädlich bleibt bzw. behalten sich das Recht vor, abweichende Vereinbarungen zu treffen.

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Und natürlich gibt es auch Staaten, deren nationales Recht per se großzügig ist und in denen die Hürde für die Begründung einer Betriebsstätte hoch ist. In diesen Fällen kommt es auf das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen und auch auf das Musterabkommen und die neue OECD-Kommentierung ggf. gar nicht an.

WINHELLER unterstützt bei Remote-Work-Policies

Unternehmen sollten ihre Remote-Work-Policies überprüfen und künftig insbesondere dokumentieren, aus welchen Gründen Mitarbeitende im Ausland tätig sind. Insbesondere bei Mitarbeitenden, die regelmäßig mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit aus dem Ausland arbeiten, empfiehlt sich eine detaillierte Analyse der Tätigkeiten und der Geschäftsbeziehungen im jeweiligen Land. Eine sorgfältige Dokumentation der Beweggründe – etwa persönliche Präferenzen versus geschäftliche Notwendigkeit – kann im Streitfall entscheidend sein.

Kommen Sie gern auf uns zu!

Das OECD-Update ist ein Meilenstein für moderne Arbeitsformen – doch die Tücke liegt im Detail. Gerade bei Tätigkeiten in Ländern mit abweichender Verwaltungspraxis ist eine steuerliche Beratung unerlässlich. Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Kommen Sie gern für ein unverbindliches Angebot auf uns zu!

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Porträt vom Autor

Malika May

Malika May ist als Senior Tax Consultant Teil unserer Teams VSN und Internationales Steuerrecht und unterstützt unsere Mandanten vorwiegend im Bereich Umstrukturierungen/Umwandlungen.

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