Es gibt mehrere Möglichkeiten, in Deutschland Geschäfte zu betreiben. Zum einen kann man ein deutsches Unternehmen gründen, das sich um die Inlandsgeschäfte kümmert. Alternativ dazu können auch ausländische Unternehmen durch sogenannte Betriebsstätten in Deutschland ein Geschäft aufbauen.
Ab wann betreibt man eine Betriebsstätte?
Eine schwierige Frage ist, nach welcher Zeit schlichtes Geschäftetreiben in Deutschland als Betriebsstätte anzusehen ist.
Laut deutschem Recht ist unter einer Betriebsstätte jedes Geschäft oder jeder Betrieb mit einem festen Standort, das oder der dem wirtschaftlichen Fortkommen eines Unternehmens dient, zu verstehen. Folgende Orte gelten als Betriebsstätte:
– Sitz der Unternehmensführung,
– Zweigniederlassungen,
– Büros,
– Fabriken oder Betriebe,
– Warenhäuser,
– Einkaufsbüros oder Verkaufsstellen,
– Minen, Steinbrüche oder andere feste, bewegliche oder schwimmende Anlagen, die dem Abbau natürlicher Ressourcen dienen, sowie
– Baustellen, Konstruktionen oder Montageprojekte, bei denen einzelne oder mehrere Teile länger als sechs Monate bestehen.
Selbst ein Hotelzimmer kann eine Betriebsstätte sein! Dementsprechend besteht eine große Unsicherheit, ob bestimmte Handlungen das Vorhandensein einer Betriebsstätte darstellen können oder nicht.
Komplexe Gewinnverteilungsvorschriften
Wenn eine Betriebsstätte besteht, werden komplizierte Mechanismen zur Allokation und zum Nachweis von Gewinn und Verlust sowie von Personen losgetreten. Laut der Deutschen Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Gewinnaufzeichnungen (GAufzV) und der Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten (BsGaV) hat das betreffende Unternehmen eine Vielzahl meist unbekannter Vorschriften zu beachten.
Insbesondere die Verteilung von Beschäftigten zwischen einzelnen Betriebsstätten und dem Hauptsitz kann sich als schwierig herausstellen und sollte nicht ohne kompetente Beratung vorgenommen werden.
Ein dauerhafter Repräsentant steht einer Betriebsstätte gleich
Existiert ein Vertreter in Deutschland, der sich in lang anhaltender Weise um das Geschäft des Unternehmens kümmert und in dieser Position von dessen Weisungen abhängig ist, so wird er rechtlich wie eine Betriebsstätte behandelt. Ein Repräsentant ist jede Person, die auf Dauer angelegt auf die Weisungen eines Unternehmens hin,
– Verträge oder Aufträge abschließt oder vermittelt oder
– einen Lagerbestand an Gütern oder Waren aufrechterhält oder Lieferungen aus seinem vorhandenen Lagerbestand vornimmt.
Die Steuerbehörden gehen sogar so weit, dass sie in Deutschland ansässige Anteilseigner von ausländischen Unternehmen als Repräsentanten ansehen! Dies ist höchst umstritten und führt oft zu Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten mit den Steuerbehörden.
Doppelbesteuerungsabkommen beachten
Bei deutschen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen gelten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem jeweiligen Land des Hauptsitzes und Deutschland. Grundsätzlich werden nach den Vorschriften zu Doppelbesteuerungsabkommen nur Steuern in dem Land erhoben, in dem sich die Betriebsstätte befindet.
Jeder Unternehmer ist zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Daher ist die Gewinnverteilung zwischen der deutschen Betriebsstätte und dem ausländischen Hauptsitz wichtig. In Deutschland treten Probleme mit den Steuerbehörden oftmals im Zusammenhang mit den Mechanismen zur Gewinnverteilung auf.
Beratung zu Betriebsstätten in Deutschland
Daher ist es sinnvoll, sich hinsichtlich der Besteuerung von Betriebsstätten und Repräsentanten professionell beraten zu lassen, um Unzulänglichkeiten vorzubeugen. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Berater dabei behilflich.
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