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Betrieb von Krankenhäusern und Altenheimen nicht generell gewerbesteuerfrei

Bei der ertragsteuerlichen Behandlung der Einnahmen aus dem Betrieb von Altenheimen und Krankenhäusern gilt es genau hinzuschauen. Zwar sind solche Einnahmen grundsätzlich von der Körperschaft- wie auch der Gewerbesteuer befreit, da es sich bei Altenheimen und Krankenhäusern regelmäßig um Zweckbetriebe handelt; außerdem befreit auch § 3 Nr. 20 GewStG bestimmte Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime zumindest von der Gewerbesteuer. Wie ein aktuelles Urteil des BFH verdeutlicht, hat die Steuerfreiheit aber Grenzen.

Gewerbesteuerpflichtige Einnahmen

Gewerbliches Handeln gemeinnütziger Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen ist grundsätzlich steuerpflichtig, soweit es sich dabei nicht um einen Zweckbetrieb handelt. Dies gilt sowohl für die Körperschaft- als auch die Gewerbesteuer. Auch § 3 Nr. 20 GewStG befreit gewerbliche Betätigungen nicht von der Gewerbesteuer, obwohl der Wortlaut der Vorschrift eine partielle Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe an sich nicht verlangt. Der BFH ist jedenfalls der Auffassung, dass im Rahmen des Betriebs eines Krankenhauses oder Altenheims Einnahmen aus der Vermietung von Räumen an Besucher und die Lieferung von Gas, Strom oder Wasser gewerbesteuerpflichtig sind.

Das gleiche gelte für die Vermietung von Telefonen und den Getränkeverkauf. Trotz des weit gefassten Wortlauts des § 3 Nr. 20 GewStG könne nicht gewerbesteuerfrei sein, was bei gemeinnützigen Körperschaften üblicherweise einen ertragssteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilde. § 3 Nr. 20 GewStG begünstige nur solche Tätigkeiten, die für den Betrieb eines Krankenhauses, eines Altenheims, etc. notwendig seien. Gewerbliche Tätigkeiten fielen nicht hierunter und seien daher steuerpflichtig.

Vorsicht: Gewerbesteuer wird oft übersehen

Die Gewerbesteuer wird bei steuerlichen Planungen nicht selten übersehen. Im entschiedenen Fall war es der gemeinnützigen Einrichtung entgangen, dass die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb im Ergebnis auch auf die gewerbesteuerliche Behandlung durchschlägt.

BFH, Urteil v. 22.6.2011, Az. I R 43/10.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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