Besteuerung von Sachprämien: Das Rolex-Modell als Lohnzusatz

Eine silberne Armbanduhr an einem Männerarm

Moderne Arbeitgeber setzen zunehmend auf kreative Anreize, um ihre Mitarbeitenden zu motivieren und zu belohnen. Ein besonders auffälliges und oft diskutiertes Beispiel ist das sogenannte „Rolex-Modell“: Statt einer klassischen Geldprämie erhalten Beschäftigte für herausragende Leistungen hochwertige Sachprämien – etwa eine luxuriöse Armbanduhr.

Dieses Konzept verbindet Motivation mit einem besonderen Wertgegenstand, der nicht nur als Statussymbol dient, sondern auch steuerliche Chancen bietet. Doch wie genau funktioniert das Modell? Welche Alternativen gibt es? Und vor allem: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen dabei beachtet werden?

Wie funktioniert das Rolex-Modell?

Das Prinzip ist einfach: Arbeitgeber setzen für bestimmte, klar messbare Ziele – etwa Umsatz- oder Vertriebsleistungen – eine Prämie aus. Wird das Ziel erreicht, besteht ein Rechtsanspruch auf die Uhr oder die Sachprämie, sofern dies schriftlich oder durch betriebliche Übung zugesichert wurde. 

Gerade im Vertrieb nutzen Unternehmen immer wieder solche Anreize. Im Rahmen eines „Rolex-Contests“ erhalten so Mitarbeitende das Modell Submariner als Prämie, sobald sie die geforderten Vertriebszahlen vorlegen konnten.

Wesentliche Merkmale des Rolex-Modells:

  • Sachprämie statt Geldprämie: Die Uhr ersetzt den klassischen Bonus.
  • Klare Zielbindung: Die Prämie ist an konkrete, messbare Leistungen geknüpft.
  • Vertragliche Absicherung: Die Zusage kann schriftlich oder durch betriebliche Übung erfolgen.
  • Rechtsanspruch bei Zielerreichung: Ist das Ziel erreicht und die Prämie zugesichert, muss der Arbeitgeber liefern.
  • Übertragbarkeit auf andere Wertgegenstände

Was können Arbeitgeber als Lohnzusatz anbieten?

Das Modell ist flexibel: Arbeitgeber können auch andere Wertgegenstände oder Sachbezüge als Prämie einsetzen, etwa:

  • Luxusuhren anderer Marken
  • Elektronikgeräte (Smartphones, Laptops)
  • Gutscheine oder Gutscheinkarten (Einzelhandel, Tankstellen, Restaurants)
  • Firmenwagen zur privaten Nutzung
  • Einkaufs- oder Prepaid-Kreditkarten (bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind)

Steuerliche Einordnung: § 37b EStG und die 10.000-Euro-Grenze

Für hochpreisige Sachprämien wie Luxusuhren, Elektronik oder auch Reisen bietet § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) eine spezielle Möglichkeit: Arbeitgeber können Sachzuwendungen bis zu 10.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr pauschal mit 30 Prozent versteuern. Diese Pauschalversteuerung gilt für Sachgeschenke, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen.

Die Sachzuwendung darf jedoch nicht in Geld bestehen, sondern muss tatsächlich ein Sachwert sein, wie etwa eine Uhr, Hardware oder eine Prepaid-Karte.

Wesentliche Voraussetzungen nach § 37b EstG

  • Die Sachprämie muss zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährt werden.
  • Die Freigrenze liegt bei 10.000 Euro brutto pro Mitarbeiter und Jahr – wird dieser Betrag überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.
  • Die Bemessungsgrundlage ist der tatsächliche Aufwand des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer.
  • Die Pauschalversteuerung ist ein Wahlrecht des Arbeitgebers und erfolgt zusätzlich zu anderen steuerfreien Sachbezügen, etwa dem monatlichen 50-Euro-Gutschein.

WINHELLER berät zur Besteuerung von Sachprämien

Das „Rolex-Modell“ und ähnliche Sachprämien sind rechtssicher umsetzbar, solange die Vorgaben des § 37b EStG und die 10.000-Euro-Grenze beachtet werden. Arbeitgeber profitieren von einer attraktiven Möglichkeit, Top-Leistungen zu honorieren, ohne dass für den Mitarbeitenden eine sofortige hohe Steuerbelastung entsteht. Für die konkrete Ausgestaltung empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung, um alle Details korrekt umzusetzen. Gern unterstützen wir Sie dabei!

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Porträt vom Autor

Alexander Bosch

Alexander Bosch berät mittelständische Unternehmen und Privatpersonen an unserem Standort in Aalen. Sein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Buchhaltungspraxis, laufenden Steuererklärungen, Jahresabschlüssen für gewerbliche Unternehmen, Umsatzsteuer und Betriebsprüfungen.

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