Durch die Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie wurden Kryptowerte in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. Diese lang erwartete Regulierung von Kryptowährungen ermöglicht es Banken nun, neben dem klassischen Bankgeschäft auch Kryptowerte für ihre Kunden zu verwahren.
Neue Geschäftsmöglichkeit für Banken
Kryptowährungen waren lange Zeit gesetzlich nicht definiert. Daher konnte sich lediglich an der ehemaligen Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) orientiert werden. Mit der Gesetzesänderung werden Kryptowerte nun als digitale Werteinheiten definiert, die von Privaten herausgegeben, elektronisch übertragen und im Wirtschaftsverkehr als Zahlungsmittel akzeptiert oder zu Anlagezwecken genutzt werden. Lediglich Utility-Token, die nur zur Beziehung von Leistungen im Netzwerk des Emittenten genutzt werden können, werden nicht von der Definition erfasst.
Durch die Änderung des KWG erschließen nun auch Banken das Geschäftsfeld rund um Kryptowährungen. So sollen bereits mehr als 40 Banken eine Interessenbekundung für eine Erlaubnis zum Betrieb des Kryptoverwahrgeschäfts gegenüber der BaFin abgegeben haben. Somit dürften Verbraucher in naher Zukunft die Möglichkeit haben, neben Euro, Dollar und Co. auch Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum über konventionelle Banken zu verwahren.
Banken benötigen gesonderte Lizenz
Um in das sogenannte Kryptoverwahrgeschäft einsteigen zu können, benötigen Banken jedoch eine gesonderte Lizenz, die bei der BaFin beantragt werden muss. Sofern ein Unternehmen bereits Kryptoverwahrgeschäfte anbietet, kann es dank der Übergangsfrist bis November 2020 einen Erlaubnisantrag bei der BaFin stellen. Möchte eine Bank neu in dieses Tätigkeitsfeld einsteigen, so muss der Antrag vor Aufnahme des Geschäfts gestellt werden.
Krypto-Geschäft und konventionelles Bankgeschäft gehen Hand in Hand
Zunächst konnte dem Gesetzesentwurf entnommen werden, dass Kryptoverwahrgeschäfte nicht zusammen mit anderen erlaubnispflichtigen Geschäften vorgenommen werden sollen. Dadurch hätte sich eine Bank entscheiden müssen, ob sie dem konventionellen Bankgeschäft nachgeht oder sich allein auf Kryptowährungen beschränkt. Diese Regelung wurde jedoch auf Empfehlung des Finanzausschusses gestrichen. Banken können daher auch neben ihrer gewöhnlichen Tätigkeit zukünftig mit Kryptowerten arbeiten.
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