Nachdem die BaFin ihr Recht zur Produktintervention zunächst bezüglich sogenannter Bonitätsanleihen ausüben wollte, erwägt sie nun ein Verbot des Vertriebs von Differenzkontrakten („Contracts for Difference oder CFDs“) mit unbeschränkter Nachschusspflicht an Privatanleger. Es war zu erwarten, dass sich die BaFin dieser Anlageklasse annehmen würde, nachdem die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bereits am 25. Juli 2016 mit einer Stellungnahme eindringlich Privatanleger vor CFDs, binären Optionen und ähnlich spekulativen Produkten gewarnt hatte.
BaFin hat Bedenken bei CFDs mit Nachschusspflicht
CFDs sind Finanzprodukte, mit denen der Anleger und der Emittent auf die Kursentwicklung eines bestimmten Basiswerts wetten. Dabei verfügen CFDs üblicherweise über einen Hebel („Leverage“). Ein Hebel von zehn bedeutet beispielsweise, dass ein Euro Einsatz des Anlegers tatsächlich einer Investitionssumme von zehn Euro entspricht. Durch diesen Hebel ist es Anlegern möglich, mit nur geringem Einsatz große Summen zu bewegen. Dies steigert den potenziellen Gewinn beträchtlich.
Demgegenüber stehen aber auch entsprechende Verlustrisiken. Besonders deutlich wurde dies am 15. Januar 2015. Damals löste die Schweizer Nationalbank die Bindung des Schweizer Franken an den Euro. Der Franken wertete auf und zahlreiche Anleger machten Verluste. Berühmt wurde das Beispiel eines Ingenieurs, der 2.800 Euro einsetzte und 280.000 Euro an einem Tag verlor.
Anleger haftet mit gesamtem Vermögen
Problematisch dabei ist, dass CFDs eine sogenannte Nachschusspflicht begründen. Zehren die erzielten Verluste den ursprünglichen Einsatz des Anlegers auf, ist dieser verpflichtet, Geld nachzuschießen. Hat er nicht genügend Geld auf seinem Brokerkonto vorrätig, haftet er mit seinem gesamten sonstigen Vermögen.
Bei starken Marktbewegungen kann somit bereits ein geringer Kapitaleinsatz ruinöse Effekte für den Anleger haben. Es ist diese Nachschusspflicht, die der BaFin ein Dorn im Auge ist.
Wir haben uns in einer Stellungnahme mit den Argumenten der BaFin auseinandergesetzt. Im Ergebnis stimmen wir der BaFin dem Grunde nach zu, dass der Vertrieb von CFDs mit Nachschusspflicht an Privatanleger erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz begründet. Die BaFin beschränkt die Maßnahme nur auf den Vertrieb von CFDs an Privatanleger; professionelle Anleger sollen weiterhin CFDs mit Nachschusspflicht erwerben können.
Unternehmen sollten Vorbereitungszeit nutzen
Anbieter, Vermittler und Verkäufer solcher CFDs mit Nachschusspflicht sollten sich also darauf einstellen, dass die derzeitige Vertriebspraxis an Privatanleger von der Aufsicht untersagt wird. Sobald die BaFin ihre endgültige Entscheidung verkündet, haben die Anbieter nach jetziger Planung lediglich drei Monate Zeit, die Anordnung umzusetzen. Eine Zuwiderhandlung kann dann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Es empfiehlt sich daher, bereits jetzt die Möglichkeiten auszuloten, wie die bestehenden Geschäftsmodelle angepasst werden können, damit die neuen Anforderungen aus der Anordnung eingehalten werden können.
Ob und insbesondere wie Sie auch in Zukunft CFDs an Privatanleger vermitteln und verkaufen können, erklären Ihnen gerne unsere Anwaälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie erreichen uns unter info@winheller.com und telefonisch unter 069 76 75 77 80. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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Komplette Stellungnahme durch WINHELLER an die BaFin