Kryptowährungen haftet leider immer noch das negative Image an, einzig für Kriminalität, Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche genutzt zu werden. Es kommt daher immer wieder vor, dass Privatanleger beim Tausch ihrer Kryptowährungen in Euro und der damit verbunden Auszahlung auf das Konto ihres Geldinstituts mit einer Geldwäscheverdachtsmeldung konfrontiert werden.
Anhaltspunkte für eine Geldwäscheverdachtsmeldung
Nach Angaben der Bundesregierung sind in Deutschland Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen und umgekehrt sowie in andere virtuelle Währungen anbieten, Finanzdienstleistungsunternehmen und gelten damit als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung besteht, unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion, wenn einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:
- Dem Vermögenswert liegt eine kriminelle Handlung zugrunde, oder es besteht der Verdacht der illegalen Herkunft.
- Der Vermögensgegenstand oder die Transaktion fungiert als Mittel zur Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr in Verbindung.
- Und/oder der Vertragspartner gibt nicht preis, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Geldwäscheverdachtsmeldung
Wurde eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgegeben, darf das zugrunde liegende Geschäft zunächst nicht ausgeführt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Aufschub des Geschäftes die Aufklärung einer Straftat behindern würde. Prinzipiell gilt, dass die Durchführung des Geschäfts oder der Transaktion erst dann möglich ist, wenn die Financial Intelligence Unit (FIU) oder die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erklärt haben. Umgekehrt darf das Geschäft durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung nach Ablauf des dritten Werktages nach Abgabe der Verdachtsmeldung nicht untersagt haben.
Was tun bei erfolgter Geldwäscheverdachtsmeldung?
Es ergehen immer mehr Geldwäscheverdachtsmeldungen im Zusammenhang mit kryptografischen Währungen. Gerade bei der Auszahlung von Fiatwährungen auf das eigene Konto passiert dies erfahrungsgemäß häufig. Bei bereits erfolgter Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank ist es unerlässlich, der Nachweispflicht hinsichtlich der Herkunft der Kryptowährungen nachzukommen, um die oben beschriebenen Verdachtsmomente aus dem Weg zu räumen. Dies können Kryptoinvestoren über einen sogenannten Herkunftsnachweis bewerkstelligen.
WINHELLER unterstützt Investoren beim Erstellen von Herkunftsnachweisen
Wir unterstützen Sie gerne, um dafür zu sorgen, dass sich die gegen Sie erhobene Geldwäscheverdachtsmeldung in Luft auflöst. Unser Team ist Ihnen dabei behilflich, Ihren Kryptosachverhalt aufzuarbeiten und den damit verbundenen Herkunftsnachweis zu erstellen.
Ihr Anwalt bei Geldwäscheverdachtsmeldungen
Sie möchten schnellstmöglich Ihre geplante Transaktion durchführen? Unsere Experten zum Thema Geldwäscheverdachtsmeldung und Herkunftsnachweise stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat bei Fragen zur Besteuerung von Kryptogewinnen, Nacherklärungen und Einkommensteuererklärungen zur Seite. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
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Sehr geehrter Herr Hornung,
bin vor kurzem in den Kryptohandel eingestiegen. Habe über die Handelsplattform Sia-Coins gehandelt. Jetzt kommt es zur ersten Auszahlung. Der Betrag wurde über Bockhain.com umgewandelt und ich habe auch die Provision von 10% im Voraus überwiesen damit das Geld freigegeben wird. Montag soll das Geld auf mein Privatkonto überwiesen werden. Dies würde dann nach dem englischen Steuersatz versteuert und ich werde dann sofort die Steuerschuld per Überweisung begleichen.
Muss ich die Summe an die Bundesbank weitermelden die ich als Provision und per Auszahlung überwiesen bekommen habe? Ist dies die Anlage Z10? Was muß ich sonst bei der Einkommenssteuererklärung beachten? Und was bedeutet eine Nacherklärung?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Stephan Strickert
Hallo Herr Strickert,
solche Detailfragen können wir leider nicht im Blog beantworten. Bitte wenden Sie sich an den Steuerberater Ihres Vertrauens, um Fehler in der Steuererklärung zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
WINHELLER