Die mit dem sog. COVID-19-Maßnahmengesetz (COVMG) geschaffenen Erleichterungen (u.a. für Vereine und Stiftungen) haben viele Fragen zur Durchführung von Versammlungen offengelassen. Der Bundestag hat nun nachgebessert und die bis Ende 2021 geltenden Ausnahmeregelungen an einigen Stellen konkretisiert. Die Änderung gilt ab März 2021.
Mitgliederversammlungen sowohl hybrid als auch rein virtuell möglich
Durch eine Änderung im Wortlaut von § 5 Abs. 2 COVMG versucht der Gesetzgeber klarzustellen, dass Mitgliederversammlungen vorübergehend sowohl regulär in Präsenz, rein virtuell als auch in hybrider Mischform durchgeführt werden können. In der juristischen Fachliteratur war dies leicht umstritten, denn der bisherige Gesetzestext konnte auch so interpretiert werden, dass lediglich die Ergänzung der Versammlung durch virtuell teilnehmende Mitglieder möglich sei, also zusätzlich noch eine Präsenzversammlung stattfinden müsse. Dies ist nun endgültig geklärt, Mitgliederversammlungen können demnach auch komplett virtuell erfolgen.
Keine Pflicht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung
Weit umstrittener war die Frage, ob angesichts der Coronapandemie die Mitgliederversammlung auch ausfallen darf (dazu unser Video). Viele Vereinssatzungen sehen die Pflicht zur jährlichen Durchführung vor, weshalb der Vorstand zur entsprechenden Einberufung grundsätzlich verpflichtet ist. Angesichts der geschaffenen Möglichkeit zur virtuellen Durchführung sprachen gute Gründe dafür, dass diese Pflicht nicht aufgrund eines coronabedingten Versammlungsverbots aufgehoben ist.
Auch diese Frage versucht der Gesetzgeber nun zu klären, indem er den Vorstand von der Einberufungspflicht befreit, „solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.“
Unklar bleibt hierbei, wann die Durchführung in virtueller Form einem Verein nicht zumutbar sein soll. Laut Begründung des Gesetzentwurfs sind hiermit „viele kleinere Vereine“ gemeint, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, oder solche mit überwiegend älteren Mitgliedern, die nicht bereit oder in der Lage seien, an einer virtuellen Versammlung teilzunehmen. Die Erfahrung aus den von uns begleiteten Versammlungen zeigt jedoch, dass es auch für diese Vereine sehr gute Lösungsmöglichkeiten gibt. Die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung erscheint damit stets zumutbar.
Regelungen gelten auch für Vereins- und Stiftungsorgane
Zuletzt wurde in § 5 COVMG ein Absatz 3a eingefügt, der die Geltung der Ausnahmeregelungen neben der Mitgliederversammlung auch für Vorstände, Aufsichtsräte sowie weitere Organe von Vereinen (und Stiftungen) regelt. Auch wenn dies überwiegend ohnehin bejaht wurde, schafft der Gesetzgeber hiermit Klarheit. Insbesondere bei den derzeit scharfen Einschränkungen für Zusammenkünfte ist die virtuelle Vorstandssitzung ein geeignetes und wichtiges Mittel, um die Geschäfte von Verein und Stiftung aufrechterhalten zu können.
Gern stehen wir auch Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung bei Mitgliederversammlungen zur Verfügung. Kommen Sie frühzeitig auf uns zu!
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Der Vorstand eines Sportvereins hat satzungskonform zu einer Mitgliederversammlung im März 2021 eingeladen. In der vorläufigen Tagesordnung werden Anträge angekündigt, aber nicht ausformuliert.
Nun will der Vorstand einen Großteil der ursprünglich für die Mitgliederversammlung vorgesehenen Anträge vorher im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung zur Entscheidung stellen.
Ist dies zulässig?
Sehr geehrter Herr Schmitt,
leider lässt sich Ihre Frage nicht pauschal beantworten, da die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens stark von der individuellen Satzung Ihres Vereins abhängt. Gerne können wir diese im Rahmen einer Erstberatung prüfen und Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth