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Gelten die Ausnahmen des Covid-19-Gesetzes auch für Genossenschaften?

Ausnahmen Genossenschaft Covid-19-GesetzDas Covid-19-Gesetz dient mit seinen zahlreichen Ausnahmeregelungen in erster Linie dazu, die Handlungsfähigkeit von NPOs auch in der Pandemie sicherzustellen. Wie weit die einzelnen Ausnahmen jedoch reichen, ist häufig noch unklar. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt mit seiner Entscheidung vom 06.11.2020 eine für das Genossenschaftsrecht außerordentlich wichtige Frage geklärt.

Genossenschaft trennt sich von einem Vorstand

In dem Fall, der schließlich vor dem OLG Sachsen-Anhalt landete, hatte eine Genossenschaft einen ihrer zwei Vorstände seines Amtes enthoben. Das Amtsgericht weigerte sich jedoch, den Vorstand aus dem Genossenschaftsregister zu streichen. Zur Begründung führte es an, dass die Vertretung der Genossenschaft nach der Satzung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder zu erfolgen habe. Somit könne ein Vorstand alleine die Genossenschaft nicht wirksam nach außen vertreten – auch nicht gegenüber dem Amtsgericht.

Genossenschaft beruft sich auf das Covid-19-Gesetz

Die Genossenschaft wollte diese Entscheidung des Amtsgerichts nicht hinnehmen. Sie argumentierte, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder nach dem Covid-19-Gesetz unter die vom Gesetz oder der Satzung geforderte Mindestanzahl sinken dürfe. Daraus folge notwendigerweise, dass auch die Vertretung der Genossenschaft wirksam durch ein einzelnes Vorstandsmitglied erfolgen könne. Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Daraufhin legte die Genossenschaft Beschwerde beim OLG Sachsen-Anhalt ein.

Ausnahmen gelten nicht für die Vertretung

Das OLG Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde der Genossenschaft ab. Zwar sei es richtig, dass die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die grundsätzlich vorgesehene Mindestanzahl fallen dürfe. Das bedeute jedoch nicht, dass automatisch dasselbe für die Vertretung gelte. Zum einen sei der Wortlaut diesbezüglich eindeutig: Hätte der Gesetzgeber einen derart schweren Eingriff in die Verfassung der Genossenschaft gewollt, hätte er dies ausdrücklich im Gesetz formuliert. Zum anderen spreche auch der Zweck der Vorschrift dagegen: Sie wolle vermeiden, dass jedes ausscheidende Vorstandsmitglied zeitnah ersetzt werden müsse, da dies unnötige Ressourcen binden und damit die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft während der Pandemie beeinträchtigen würde.

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Zutreffend sei zwar, dass die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft auch dann beeinträchtigt sei, wenn die Genossenschaft aufgrund eines unzureichend besetzten Vorstands nicht mehr wirksam nach außen vertreten werden könne. Dennoch sei diese Problematik nicht von der betreffenden Vorschrift umfasst. Sie greife nur in den Fällen ein, in denen nach dem Gesetz oder der Satzung mehr Vorstandsmitglieder zu bestellen seien, als tatsächlich zur Vertretung der Genossenschaft notwendig wären.

Beschluss des OLG schränkt Handlungsfähigkeit von NPOs ein

Wir halten die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt für falsch. Aus unserer Sicht ist das Covid-19-Gesetz weit auszulegen, sodass eine Vertretung der Genossenschaft auch durch weniger Vorstandsmitglieder als nach dem Gesetz oder der Satzung vorgesehen, möglich sein sollte. Denn das oberste Leitziel des Covid-19-Gesetzes ist es, die Handlungsfähigkeit von NPOs sicherzustellen. Die Entscheidung des Gerichts bewirkt jedoch gerade das Gegenteil und legt betroffenen Genossenschaften unnötige Steine in den Weg. Zwar stimmt es, dass es sich bei der Vertretung um einen zentralen Bestandteil der Verfassung der Genossenschaft handelt und somit eine ausdrückliche Regelung wünschenswert gewesen wäre. Aufgrund des klaren Leitziels und der Eile, mit der das Gesetz zu Beginn der Pandemie verabschiedet werden musste, ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung in das Gesetz schlichtweg vergessen hat. Das ändert jedoch aus unserer Sicht nichts daran, dass diese Ausnahme vom Zweck des Covid-19-Gesetzes gedeckt ist.

WINHELLER unterstützt Genossenschaften bei der Satzungsgestaltung

Die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt verdeutlicht, dass die Gerichte das Covid-19-Gesetz zum Teil restriktiv auslegen. Genossenschaften sollten daher auf eine besonders sorgsame Ausgestaltung ihrer Satzung achten, um auch in der Pandemie rechtssicher agieren zu können. Unsere erfahrenen Experten helfen Ihnen gerne dabei.

OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 06.11.2020 – 5 Wx 9/20

Weiterlesen:
Genossenschaftsrecht – Gründung, Compliance, Prüfung
Was ist eine Genossenschaft?

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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