Welche Rolle spielt die AWV-Meldepflicht?
Die AWV-Meldepflicht gemäß § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verpflichtet Personen und Unternehmen, grenzüberschreitende Zahlungen über 50.000 Euro der Deutschen Bundesbank zu melden. Diese Regelung dient der statistischen Erfassung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und unterstützt die wirtschaftspolitische Analyse. Für eine detaillierte Erläuterung der AWV-Meldepflicht einschließlich einer Anleitung zur Meldung empfehlen wir unseren umfassenden Beitrag zur AWV-Meldepflicht.
Warum muss ich Zahlungen bei der Bundesbank melden?
Die Bundesbank hat kein Interesse, Personen, die keine Meldung abgeben, zu sanktionieren, sondern möchte verlässliche Daten für die Zahlungsbilanzen generieren. Diese Daten helfen der Europäischen Zentralbank und der statistischen Forschung, die Geldpolitik zu gestalten.
Änderungen der Meldepflichten (AWV) seit Januar 2025
Zum 01.01.2025 traten mehrere Änderungen der AWV-Meldepflichten in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen:
- Erhöhung der Meldegrenze: Die Meldegrenze für grenzüberschreitende Zahlungen stieg von 12.500 Euro auf 50.000 Euro. Kleinere Transaktionen unterhalb dieser Schwelle unterliegen dann keiner Meldepflicht mehr. Die Transaktionen werden allerdings nach wie vor pro Geschäftsvorgang und pro Land innerhalb eines Monats zusammengerechnet.
- Vereinheitlichung der Meldetermine: Die monatliche Meldefrist wird einheitlich auf den 7. Bankarbeitstag des Folgemonats festgelegt. Dies soll die Verwaltung und Einreichung von Meldungen erleichtern.
- Elektronische Meldewege: Meldepflichtige Transaktionen sollen künftig vermehrt elektronisch über das „General Statistics Reporting Portal“ eingereicht werden können. Dies sorgt für mehr Effizienz und zeitnahe Verarbeitung der Daten.
- Klarstellung zur Meldepflicht bei Kryptowerten: Nun ist auch die Übertragung von Kryptowerten in § 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV als Zahlung im Sinne der AWV normiert.
Meldungen und Selbstanzeigen – Keine Panik für Privatpersonen
Eine Selbstanzeige ist für Privatpersonen in den meisten Fällen nicht zwingend erforderlich. Anders als häufig behauptet, verfolgt das Hauptzollamt (HZA) Verstöße nur in Ausnahmefällen. In der Praxis werden insbesondere folgende Konstellationen geahndet:
- Wiederholte Verstöße in erheblichem Umfang
- Größere Unternehmen, die regelmäßig Zahlungen tätigen oder Beträge erhalten
Für Privatpersonen mit wenigen oder einmaligen Transaktionen über 50.000 Euro besteht in der Regel kein Grund zur Sorge. Eine einfache Nachmeldung genügt häufig und kann auch ohne Namensangabe erfolgen – rein zur statistischen Erfassung. Viele Artikel im Web behaupten fälschlicherweise, dass umfangreiche Angaben wie Name, E-Mail-Adresse und Verwendungszweck zwingend erforderlich seien. Tatsächlich ist die Nachmeldung jedoch formlos möglich, etwa auch per E-Mail, was wir aufgrund der Beweisbarkeit dennoch empfehlen.
Wir helfen Ihnen bei Fragen und Nachmeldungen!
Bei Fragen zur AWV-Meldepflicht oder zur Abgabe einer Nachmeldung stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Egal ob es um die Korrektur vergangener Meldungen, die Erstellung künftiger Meldungen oder allgemeine Beratung zur Meldepflicht geht – wir bieten Ihnen kompetente Unterstützung.
Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder E-Mail, um Ihre individuellen Anliegen zu besprechen und eine rechtssichere Lösung zu finden.
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