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Jahressteuergesetz 2024: Auswirkungen für Wegzügler und risikofreudige (Krypto-)Anleger

Unser Blog zum Jahressteuergesetz 2024 im Video zusammengefasst.

Wegzugsbesteuerung von Anteilen in Investmentfonds

Das Jahressteuergesetz 2024, dem der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat, bringt unter anderem Änderungen für Steuerpflichtige, die sich mit dem Gedanken tragen, aus Deutschland wegzuziehen. Besonders im Fokus steht dabei die Erweiterung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentfonds. Für Kryptoanleger und sonstige risikofreudige Anleger, die Termingeschäfte und Margin Trading betreiben, kommt hingegen eine lang herbeigesehnte Verbesserung: die Verlustverrechnungsbeschränkung wird aufgehoben.

Erweiterung der Wegzugsbesteuerung

Jahressteuergesetz 2024: Auswirkungen für Wegzügler und risikofreudige (Krypto-)Anleger

Die Anpassungen zielen darauf ab, bisher nicht erfasste Wertsteigerungen in Investmentfonds bei einem Wegzug aus Deutschland der Besteuerung zu unterwerfen. Die Wegzugsbesteuerung erfasst daher künftig auch Anteile an Investmentfonds (inkl. ETFs) und Spezial-Investmentfonds. Im Fokus stehen natürliche Personen, die Investmentanteile im Privatvermögen halten. Eine Besteuerung soll demnach ausgelöst werden, wenn der Anleger innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug mindestens 1% der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder die Anschaffungskosten für den relevanten Investmentanteil mindestens 500.000 Euro betragen.

Unangenehm ist die Wegzugsbesteuerung vor allem deswegen, weil sie greift, ohne dass beim Wegzug ein tatsächlicher Liquiditätszufluss erfolgt (sog. „dry-income“-Problematik). Anleger, die einen Wegzug planen, sollten daher künftig ihr Investmentportfolio im Hinblick auf die geplanten Schwellenwerte überprüfen und ggf. frühzeitig Maßnahmen ergreifen.

Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen

Gute Neuigkeiten hingegen für Anleger, die mit hohen Hebeln und Risiken spekulieren: Die bisherige Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte auf max. 20.000 Euro pro Jahr gilt künftig (und auch für alle offenen Fälle) nicht mehr. Verluste, die z.B. beim Margin Trading völlig normal sind und sozusagen dazugehören, können daher künftig wieder ganz normal mit Gewinnen verrechnet werden.

Seit 2021 sah das Einkommensteuergesetz in § 20 Abs. 6 Satz 5 eine Begrenzung vor, die die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften betraf. Die Regelung legte fest, dass solche Verluste nur bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 Euro jährlich mit entsprechenden Gewinnen oder Einkünften ausgeglichen werden konnten. Überschritten die Verluste diesen Betrag, bestand zwar die Möglichkeit, sie in die Folgejahre zu übertragen, jedoch blieb auch in den Folgejahren eine Verrechnung auf den Betrag von 20.000 Euro p.a. bestehen.

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Für einen Trader, der z.B. 2,5 Mio. Euro Gewinn gemacht hatte, dem aber 2,3 Mio. Euro Verluste gegenüberstanden, war das der finanzielle Ruin. Er musste knapp 2,5 Mio. Euro mit dem Abgeltungsteuersatz versteuern (26,375 %), also knapp 660.000 Euro Steuern zahlen, obwohl er nur einen Überschuss von 200.000 Euro erzielt hatte. Dass diese Regelung verfassungswidrig war, war mit Händen zu greifen. Offenbar hat das nun auch der Gesetzgeber erkannt.

Die Neuregelungen werden zum 01.01.2025 in Kraft treten.

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Weiterlesen:
Jahressteuergesetz 2024: Mögliche Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Kryptotrading

Malika Amanbaeva

Malika Amanbaeva ist als Senior Tax Consultant Teil unserer Teams VSN und Internationales Steuerrecht und unterstützt unsere Mandanten vorwiegend im Bereich Umstrukturierungen/Umwandlungen.

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