Nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind aus dem Ausland eingehende oder ins Ausland ausgehende Zahlungen an die Deutsche Bundesbank zu melden.
Was gilt als eingehende und was als ausgehende Zahlung?
Unter „eingehenden Zahlungen“ sind auch Zahlungen zu verstehen, die jemand im Namen (für Rechnung) einer ausländischen Person von einer anderen deutschen Person annimmt. Genauso fallen unter „ausgehende Zahlungen“ auch solche, die jemand im Namen einer ausländischen Person an einen Deutschen entrichtet.
Auch Überweisungen müssen gemeldet werden
Der Begriff „Zahlungen“ ist dabei weit zu verstehen und umfasst insbesondere auch:
- Barzahlungen
- Überweisungen (inkl. ein- und ausgehende Zahlungen von Inländern, die über ausländische Geldinstitute oder Clearingstellen geleistet werden)
- Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck und Wechsel
- Belastungen aus Akkreditiven und Dokumenteninkasso (sofern diese Zahlungen Dienstleistungen, Übertragungen oder den Kapitalverkehr betreffen)
- Aufrechnungen und Verrechnungen (auch über Kontokorrent oder Clearingstellen)
- das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Gewöhnlicher Aufenthalt ist maßgeblich
Ob jemand als „Inländer“ oder „Ausländer“ gilt, richtet sich dabei nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem sogenannten Residenzprinzip, also dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt. Ausländer ist danach auch ein deutscher Staatsangehöriger, der länger als ein Jahr im Ausland lebt. Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die länger als ein Jahr in Deutschland leben, sind dagegen als „Inländer“ anzusehen. Bei juristischen Personen kommt es auf den Verwaltungssitz an.
Ausnahmen von der Meldepflicht gegenüber der Bundesbank
Die Meldepflicht gilt nicht für:
- Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen
- Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren
- Auszahlungen und Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von bis zu zwölf Monaten
- den langfristigen Kreditverkehr der Geldinstitute mit dem Ausland
- durch Inländer entgegengenommene und weitergeleitete Zahlungen zwischen Ausländern
Meldung über Auslandszahlung muss fristgerecht eingehen
Die Meldefrist bei oben genannten Zahlungen läuft bis zum siebten Kalendertag nach Ende des Monats, in welchem die meldepflichtige Zahlung angenommen bzw. geleistet wurde. Bei Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten gilt eine Frist bis zum fünften Kalendertag nach Ende des Berichtsmonats.
Wo ist die Meldung abzugeben?
Die Meldungen sind in elektronischer Form bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bundesbank bietet verschiedene Verfahren an. Die einfachste Möglichkeit ist die Nutzung des Allgemeinen Meldeportals Statistik (AMS).
Bei Verstoß drohen bis zu 30.000 Euro Strafe
Die unterlassene oder verspätete Abgabe einer Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro bewehrt ist. Das gilt auch für fahrlässige Verstöße gegen die Meldepflicht.
Gern unterstützen unsere Experten für Außenwirtschaftsrecht Sie beim Transfer von großen Geldbeträgen. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
Weiterlesen:
Meldepflicht von Bargeld über 10.000 Euro auch im Transitland
Warum zollrechtliche Compliance sich jetzt doppelt lohnt