Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
Im Jahr 2015 hat der Gesetzgeber das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, FKAustG) verabschiedet.
Durch dieses Gesetz sowie weitere EU- und nationale Vorschriften der Partnerländer werden Finanzinstitute dieser Partnerstaaten dazu verpflichtet, ihre Informationen über geführte Finanzkonten automatisch auszutauschen. Ein ausländisches Konto wird dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern somit automatisch mitgeteilt, wenn das Konto in einem Land geführt wird, das an dem Staatenaustausch teilnimmt. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die Informationen dann an die Wohnsitzfinanzämter weiter.
Welche Daten werden übermittelt?
Zu den übermittelten Informationen gehören die vollständige Anschrift, das Geburtsdatum, der steuerliche Wohnsitz, die Kontonummer und der Kontostand des Kontoinhabers. Damit werden die Kontoinformationen von deutschen Bürgern, die ein Konto im Ausland eröffnet haben, dem deutschen Fiskus bekannt.
102 Staaten machen mit
Am 29.01.2019 hat das BMF in einem aktuellen Rundschreiben die Liste der kooperierenden Staaten bekannt gegeben. Aktuell kooperieren 102 Staaten – darunter auch die Schweiz, Zypern, San Marino und Katar. Beim Erlass der Richtlinie war noch nur knapp die Hälfte der Länder beim Informationsaustausch dabei.
Für Personen, die ihre Zinseinnahmen auf ausländischen Konten immer noch nicht nachversteuert haben, könnte es dazu bald zu spät sein.
Letzte Chance für strafbefreiende Selbstanzeige
Personen, die Gelder auf ausländischen Konten haben oder auf die Renten- bzw. Versicherungsverträge im Ausland laufen, haben jetzt noch die Möglichkeit, in der Steuererklärung nicht angegebene Einkünfte mittels einer sogenannten Selbstanzeige nachzumelden. Die Selbstanzeige hat eine strafbefreiende Wirkung, sofern sie korrekt erstellt und abgegeben wird. Das bedeutet, dass auch im Falle einer Steuerhinterziehung keine Bestrafung möglich ist. Die Selbstanzeige wirkt sich aber beispielsweise dann nicht mehr strafbefreiend aus, wenn die Tat bereits entdeckt wurde.
Bisher gilt eine Tat als entdeckt, wenn ein Abgleich der Daten aus der Steuerquelle mit der Steuerakte und den darin befindlichen Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Spätestens mit Übermittlung der Daten an die Finanzämter muss der Steuerpflichtige mit einer Entdeckung von unversteuertem Auslandsvermögen rechnen. Nach unserem Kenntnisstand hat das Bundeszentralamt für Steuern die ausländischen Daten noch nicht an die einzelnen Finanzämter weitergeleitet, sodass jetzt noch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige möglich ist.
Beratung vom Experten für Selbstanzeigen
Da bei einer Selbstanzeige viele Stolpersteine umgangen werden müssen, sollte diese unbedingt mithilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts erstellt werden. Es steht viel auf dem Spiel: Eine Steuerhinterziehung kann im schlimmsten Fall eine zehnjährige Haftstrafe zur Folge haben. Betroffene sollten daher unverzüglich prüfen lassen, ob in ihrem Fall eine Selbstanzeige sinnvoll ist. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
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Tags: Selbstanzeige