Mehr als zwei Drittel aller Deutschen kauft im Internet. Dementsprechend hoch ist die Zahl der Onlineshops. Wer allerdings auf seiner Internetplattform Fälschern die Möglichkeit gibt, Waren zu vertreiben, die eine andere Marke verletzen, muss damit rechnen, Auskünfte über die Herkunft und die Vertriebswege der Waren geben zu müssen. Dazu gehören auch die namentliche Nennung der Hersteller, Lieferanten und die vertriebenen Mengen. Dies entschied jetzt das Landgericht Braunschweig.
Einstweilige Verfügung gegen Onlineshop
Geklagt hatte ein Bekleidungsunternehmen, das T-Shirts mit seinem Markennamen auf einer fremden Plattform fand. Die Shirts stammten jedoch nicht aus der eigenen Produktion. Daraufhin stellte der „echte“ Produzent einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dem das Landgericht Braunschweig dann auch stattgab.
Das Gericht hielt es für offensichtlich, dass es sich nicht um Originalware, sondern um Fälschungen gehandelt habe. Die Verwendung der Zeichen der Klägerin schaffe eine Verwechslungsgefahr und diene auch nicht rein dekorativen Zwecken, sondern lediglich der markenmäßigen Nutzung.
Markengesetz verpflichtet zur Auskunft
Indem der Betreiber der Internetplattform in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für die markenverletzende Firma erbringt, ist er zur Auskunft im Sinne des Markengesetzes verpflichtet (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Zudem gelte es als allgemein anerkannt, dass durch die Zurverfügungstellung einer Vertriebsplattform für markenverletzende Waren Provider sowie Onlineauktionshäuser Dienstleistungen erbringen.
Weiter sei der Umstand, dass die Klägerin den Markenverletzer kenne, keine Garantie dafür, dass sie alle erforderlichen Informationen von diesem direkt erhalten würde. Im Zweifel diene die zusätzliche Auskunft für die Klägerin Kontrollzwecken bezüglich der vom Markenverletzer gegebenen Informationen.
Onlineshops müssen Geschädigten Auskunft erteilen
Anbieter von Onlinemarktplätzen sowie deren Provider müssen also auch zukünftig damit rechnen, Daten von markenverletzenden Kunden an Geschädigte preisgeben zu müssen. Eine Berufung ist aufgrund des zu niedrigen Beschwerdewertes unzulässig. Die Auskunftserteilung ist – zumindest in diesem Fall – schlicht nicht aufwändig und kostenintensiv genug.
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