Sofern ein Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Arbeit einen Unfall erleidet, ist dies ein Arbeitsunfall. Daher muss die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers für die Schäden aufkommen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen.
Auch Wegeunfälle sind Arbeitsunfälle
Ebenso als Unterfall des Arbeitsunfalls sind sog. Wegeunfälle anerkannt. Dabei handelt es sich um diejenigen Arbeitswege, die der Arbeitnehmer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zurücklegt. Versichert ist dabei grundsätzlich nur der direkte Arbeitsweg, nicht etwa Umwege, um während des Arbeitswegs Privates, wie beispielsweise Einkäufe, zu erledigen.
Treppensturz im Homeoffice
Durch die sich ändernden Arbeitsbedingungen, wie beispielsweise mobiles Arbeiten und Homeoffice, stellen sich auch den Sozialversicherungsträgern neue Rechtsfragen. Unlängst hatte das Bundessozialgericht (BSG) darüber zu entscheiden, ob ein Sturz im Homeoffice als Arbeitsunfall einzustufen ist, und somit die gesetzliche Unfallversicherung haftet.
Ein Arbeitnehmer im Homeoffice war auf einer Treppe gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass es sich um einen Arbeitsunfall (genauer Wegeunfall) handelt, da er auf dem Weg in sein Büro im Homeoffice gewesen sei. Das BSG hat dies im konkreten Fall bestätigt. Grund dafür ist, dass sich die Büroräume auf einer eigenen Etage befanden und der Arbeitnehmer nachweisen konnte, dass er die Treppe nur deshalb genutzt hat, um sich zu dem Arbeitsplatz im Homeoffice zu begeben.
Ob im Homeoffice auch die Wege zum WC versichert sind (wie es im Büro des Arbeitgebers der Fall ist), ist bislang nicht geklärt.
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