Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat kürzlich entschieden, dass kleinere Umwege zum Arbeitsweg zählen und nicht die Leistungspflicht der Unfallversicherung ausschließen.
Unfall auf dem Arbeitsweg
Oft wird darüber gestritten, ob eine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Das LSG Hessen musste sich nun mit einem Unfall auf dem Arbeitsweg beschäftigen.
Grundsätzlich gilt ein Unfall, der auf direktem Weg zur oder von der Arbeit geschieht, als Arbeitsunfall. Selbst ein verbotenes Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus. In einem solchen Fall hat dann die gesetzliche Unfallversicherung zu zahlen. Im zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit verunglückt, als er verkehrswidrig wenden wollte. Strittig war die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Unfallort nicht auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle lag.
Unwesentliche Verlängerung des Weges erlaubt
Das LSG Hessen gab dem Arbeitnehmer Recht: Bei der Beurteilung, ob ein Unfallort auf dem Weg zur Arbeit liegt oder nicht, komme es entscheidend darauf an, dass am Fahrziel festgehalten und die Strecke nur unwesentlich verlängert wurde. Sei dies der Fall, sei ein Unfall auch dann als Arbeitsunfall einzuordnen, wenn der Unfallort nicht auf dem direkten Weg zum Arbeitsplatz liege. Das LSG Hessen hatte keine Zweifel daran, dass der Beschäftigte unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Zwar konnte sich der Kläger nicht mehr an das Geschehen und die gewählte Fahrstrecke erinnern, weil er bei dem Unfall so schwer verletzt wurde, dass er sein Erinnerungsvermögen verloren hatte. Das Gericht hatte aber keine Zweifel daran, dass der Umweg das Resultat eines vorherigen Falschabbiegens bzw. Verfahrens war und keinen privaten Hintergrund hatte, der die Leistungspflicht ausgeschlossen hätte.
Vereine sollten Versicherungsumfang prüfen
Vereine sollten für ihre Angestellten den Versicherungsumfang überprüfen. Ein Unfall ist schnell geschehen, die Folgen können aber mitunter gravierend sein und lebenslange Folgen haben. Zu erinnern ist auch an das Erfordernis einer sorgfältigen Satzungsgestaltung, um Vereinsmitglieder vor Haftung zu schützen. Letzteres ist durch die Einführung des § 31b BGB nicht verzichtbar.
LSG Hessen, Urteil vom 14.07.2015, Az. L 3 U 118/13
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Tags: Satzung, Vereinssatzung