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Arbeitnehmer dürfen nicht ohne Anlass mittels Keylogger-Software überwacht werden

Dez 29, 17 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht durch Einsatz einer sog. Keylogger-Software überwachen dürfen, wenn der Arbeitnehmer nicht im Verdacht steht, eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung begangen zu haben. Eine Keylogger-Software protokolliert sämtliche Tastatureingaben und fertigt in regelmäßigen Abständen Bildschirmfotos (Screenshots) an. Eine solche Überwachung durch den Arbeitgeber verletzt nach der Entscheidung des BAG das allgemeine Persönlichkeitsrecht des überwachten Arbeitnehmers.

Arbeitnehmer nach Auswertung von Keylogger-Daten gekündigt

Im vom BAG entschiedenen Fall kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis eines Webentwicklers. Zur Begründung führte die Arbeitgeberin an, der Arbeitnehmer habe den Dienst-PC in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken genutzt, nämlich zur Entwicklung eines Computerspiels und zur Abwicklung von E-Mail-Verkehr aus dem Unternehmen seines Vaters. Die Arbeitgeberin erlangte diese Kenntnisse durch Einsatz eines Keyloggers auf dem Dienst-PC des Arbeitnehmers. Zuvor hatte die Arbeitgeberin der Belegschaft mitgeteilt, dass allgemein „der Traffic mitgelogged“ werde. Der später gekündigte Arbeitnehmer widersprach dieser Vorgehensweise seinerzeit nicht.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das BAG hielt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Das Gericht sah sich rechtlich daran gehindert, die durch Einsatz des Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Diese Erkenntnisse seien unter Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers gewonnen worden und dürften daher nicht zur Urteilsfindung herangezogen werden. Es besteht insoweit ein sog. Beweisverwertungsverbot.

Fehlender Protest ersetzt keine Einwilligung

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) rechtfertige den Einsatz des Keyloggers nach Ansicht des BAG nicht. Die Arbeitgeberin habe nämlich bereits keinen konkret gegen den Arbeitnehmer gerichteten Anfangsverdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung gehabt. Der Einsatz des Keyloggers war also unverhältnismäßig. In die generelle Mitverfolgung und Aufzeichnung des Datenverkehrs habe der Arbeitnehmer zudem nicht eingewilligt. Unterlassener Protest gegen das „Mitloggen“ sei nach BAG nicht als wirksame Einwilligung anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin offen oder heimlich überwacht.

Konkreter Anfangsverdacht erforderlich

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Die prozessuale Verwertung von Erkenntnissen, die der Arbeitgeber durch anlasslose Überwachung von Arbeitnehmern erlangt, ist am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Damit bleibt das BAG seiner bisherigen Rechtsprechungslinie treu. Es muss eine Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung für jeden Einzelfall stattfinden. Erforderlich ist zumindest ein konkreter Anfangsverdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Ob diese Rechtsprechung auch unter Anwendung der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 noch anwendbar sein wird, ist bislang ungeklärt.

In jedem Fall sollten Sie sich bei einem konkreten Verdacht einer Straftat eines Mitarbeiters unbedingt anwaltlich beraten lassen, um rechtssicher Maßnahmen zur Aufklärung einleiten zu können. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie sehr gerne dabei.

BAG, Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16

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Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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