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Arbeitgeber müssen Sendungen für Arbeitnehmer nicht entgegennehmen

Vorweihnachtszeit = Paketlieferungszeit!Paketlieferung an den Arbeitsplatz

Gerade in der Vorweihnachtszeit lassen sich Mitarbeiter vermehrt private Post- und Paketsendungen an den Arbeitsplatz liefern. Das ist nur zu gut verständlich, da die Poststelle des Arbeitgebers für eine bequeme Verteilung der Sendungen an die Arbeitnehmer sorgt, der Arbeitnehmer also keine Freizeit für die Abholung seiner Sendungen in einer (oftmals abgelegenen) Abholstation aufwenden muss. Üblicherweise dulden Arbeitgeber die Entgegennahme privater Post- und Paketsendungen. Wird die Zahl der privaten Sendungen jedoch so groß, dass die Poststelle des Arbeitgebers überfordert und deren eigentliche Arbeit dadurch beeinträchtigt ist, so stellt sich der Arbeitgeber die berechtigte Frage nach Reaktions- und Handlungsmöglichkeiten.

Kein Rechtsanspruch auf Entgegennahme von Sendungen

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf die Entgegennahme und Verwahrung von privaten Post- und Paketsendungen durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist demnach berechtigt, private Sendungen abzulehnen, wenn er dies zuvor ausdrücklich angeordnet hat. Der Arbeitgeber kann also ein Verbot der Zusendung von privaten Post- und Paketsendungen aussprechen. Dies gilt selbst in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gebildet ist. Der Betriebsrat darf über das „Ob“ nicht mitentscheiden.

Betriebsrat bestimmt nur über Ausgestaltung der Privatnutzung mit

Der Betriebsrat darf lediglich dann mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich die Zusendung von privaten Paketsendungen an den Arbeitsplatz erlaubt. Auch in diesem Fall beschränkt sich die Mitbestimmung des Betriebsrats jedoch auf die Ausgestaltung, also die „Art und Weise“ der Nutzung, beispielsweise Regelungen über die Höchstzahl von Paketlieferungen je Arbeitnehmer und Woche bzw. Tag. Keinesfalls kann der Betriebsrat den Arbeitgeber zwingen, die Zusendung von privaten Sendungen zu gestatten.

Arbeitgeber haftet für Personal seiner Poststelle

Erlaubt der Arbeitgeber die Zusendung von privaten Post- und Paketsendungen an den Arbeitsplatz und übernimmt die Poststelle die Verwahrung der Sendungen, so haftet der Arbeitgeber grundsätzlich für Verlust oder Beschädigung der Sendungen im Betrieb oder durch Personal der Poststelle. Der Arbeitgeber kann seine Haftung jedoch auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken.

Beratung für die Privatnutzung betrieblicher Einrichtungen

Neben der Zusendung von privaten Post- und Paketsendungen erlauben Arbeitgeber die private Nutzung einer Vielzahl von betrieblichen Einrichtungen, wie z.B. Telefon, Parkplätze, Dienstwagen oder Sozialeinrichtungen. In jedem Fall empfehlen wir dem Arbeitgeber, eine entsprechende Nutzungsordnung für verbindlich zu erklären, um die Haftungsrisiken zu minimieren und einen Widerrufsvorbehalt aufzunehmen. Die Privatnutzung betrieblicher Einrichtungen zeigt sich als äußerst mitarbeiterfreundlich und ist förderlich für das Betriebsklima. Lassen Sie sich für die Einzelheiten von einem unserer erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten. Wir helfen Ihnen gerne!

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Typische Beratungsfelder unserer Anwälte für Arbeitsrecht

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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