
Strebt ein Verein die Eintragung in das Vereinsregister an, so gibt es auch dabei einiges zu beachten. Das OLG Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 22.01.2024 zu einem Fall geäußert, in dem die Anmeldung eines gemeinnützigen Vereins durch das Registergericht zurückgewiesen wurde, weil keine finanzamtliche Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorlag.
Vereinsregister versagt die Eintragung eines gemeinnützigen Vereins mangels §-60a-Bescheid
Die in der Gründungsversammlung eines Vereins gewählte Vorsitzende meldete unter Beifügung des Gründungsprotokolls und der Satzung den Verein zur Eintragung an. Die Satzung des Vereins enthielt dabei die Bestimmung, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Ein Bescheid nach § 60a AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit (sog. §-60a-Bescheid), fehlte.
Das Fehlen dieses §-60a-Bescheids wurde durch das zuständige Registergericht beanstandet. Es forderte, die Vereinssatzung bezüglich der ausstehenden Bestätigung der Gemeinnützigkeit zu ändern. Dieser Aufforderung kam der Verein nicht nach und bestand weiterhin auf der Anerkennung der eingereichten Satzung und der Eintragung in das Vereinsregister. Daraufhin wurde der Antrag des Vereins zurückgewiesen, da die Vereinssatzung auf eine tatsächlich weder vorläufig noch endgültig bestätigte Gemeinnützigkeit Bezug nehme. Hiergegen legte der Verein im Anschluss Beschwerde vor dem OLG Karlsruhe ein. Während der Zeit des Beschwerdeverfahrens wurde der Antrag auf Erteilung des begehrten §-60a-Bescheids durch das zuständige Finanzamt abgelehnt.
Wann wird eine Vereinsanmeldung zurückgewiesen?
Das Registergericht weist den Antrag auf Eintragung eines Vereins dann zurück, wenn die in §§ 56–59 BGB genannten Bestimmungen nicht erfüllt werden. Das bedeutet, der Verein muss
- mindestens sieben Mitglieder haben gem. § 56 BGB,
- den Mindestanforderungen an die Vereinssatzung aus § 57 BGB entsprechen (§ 58 BGB enthält den Soll-Inhalt der Vereinssatzung),
- die gem. § 59 Abs. 2 BGB erforderlichen Unterlagen beifügen und
- die Satzung gem. § 59 Abs. 3 BGB mit der Angabe des Tages der Errichtung versehen sowie von mindestens sieben seiner Mitglieder unterschreiben lassen.
OLG Karlsruhe: Fehlender §-60a-Bescheid kann Eintragung verhindern
Das OLG Karlsruhe teilte die Auffassung des Registergerichts. Die Abweisung der Anmeldung des Vereins gem. § 60 BGB sei vorliegend zu Recht erfolgt. Das Gericht führte aus, dass die in § 57 Abs. 1 BGB geforderte Angabe des Vereinszwecks als Teil der Mindestanforderungen an die Satzung dem Verkehrsschutz diene. Die Satzung eines Vereins solle für denjenigen, der Einsicht in sie nimmt, ein zutreffendes Bild des Vereins wiedergeben. Dies könne beispielsweise für potentielle Spender von großem Interesse sein, um zu erfahren, ob sich der Verein gemeinnützig oder sonst steuerbegünstigt i.S.d. §§ 52–54 AO betätige, da davon abhänge, ob der Verein zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sei.
Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Im gegebenen Fall enthalte die Satzung zwar nicht die wörtliche Behauptung, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt sei. Jedoch sei der Hinweis darauf, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. AO verfolge, geeignet, den Eindruck der festgestellten Gemeinnützigkeit zu erwecken. Eine solche Feststellung gem. § 60a AO sei eben nicht erteilt worden, mehr noch, der Antrag auf Erteilung der Gemeinnützigkeit sei ausdrücklich abgelehnt worden. Aus diesen Gründen könne im vorliegenden Fall keine Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgen.
Gemeinnützigkeit = eintragungsfähiger Idealverein
Die Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt hat bereits seit längerem Relevanz für die Frage der Eintragungsfähigkeit von Vereinen in das Vereinsregister. Hintergrund ist die sog. Kita-Rechtsprechung des BGH nach der die Gemeinnützigkeit für die Frage, ob ein eintragungsfähiger Idealverein oder ein nicht in das Vereinsregister einzutragender wirtschaftlicher Verein vorliegt, eine Indizwirkung haben soll. In der Folge waren die Vereinsregister in der Praxis dazu übergegangen, im Rahmen der Eintragung eine Bestätigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit zu verlangen.
Vorabprüfung der Satzung vor Gründung des Vereins als Lösung
In Fällen wie dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen gibt es Möglichkeiten, eine Ablehnung der Eintragung in das Vereinsregister aufgrund fehlender Gemeinnützigkeit zu verhindern: Vereine können (und sollten) ihre Satzung bereits vor der Gründungsversammlung als Entwurf beim Finanzamt einreichen und um Vorabprüfung hinsichtlich der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit bitten. Dies ist kein förmlicher Antrag auf Erteilung des §-60a-Bescheids, sondern ein „informelles Vorverfahren“, um bereits vor der Gründung mit dem Finanzamt abzustimmen, ob der Verein, der gegründet werden soll, gemeinnützig sein kann. Das Finanzamt prüft die Satzung und teilt entweder Bedenken mit (die dann ggf. zu beseitigen sind) oder bescheinigt, dass die eingereichte Satzung den Anforderungen entspricht und nach Gründung der §-60a-Bescheid erteilt werden kann. Eine solche positive Vorabbestätigung des Finanzamts kann dann insbesondre auch mit dem Antrag auf Eintragung beim Vereinsregister eingereicht werden, um nachzuweisen, dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Erteilung des förmlichen §-60a-Bescheids braucht dann nicht mehr abgewartet zu werden.
Beratung zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins Sie benötigen Hilfe bei der Anmeldung Ihres Vereins oder wollen sich bei der Erstellung Ihrer Satzung beraten lassen? Lassen Sie sich von unseren Experten im Vereins- und Verbandsrecht sowie Gemeinnützigkeitsrecht dabei helfen! Kommen Sie bzgl. der Vereinbarung eines Termins gern auf uns zu.
Weiterlesen:
Vereinsgründung: Wie konkret muss der Satzungszweck sein?
Vereinsgründung: Umfassende Beratung zur Gründung eines Vereins