Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin aufgehoben, nach der Kita-Vereine wegen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht eintragungsfähig seien. Der BGH stellt hierbei vor allem auf die steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit des Vereins ab.
Grundsatzdiskussion um Kita-Eintragungsfähigkeit
Die Frage, ob Träger von Kindertagesstätten (Kita) in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert sein können, ist schon seit längerem Gegenstand vereinsrechtlicher Diskussionen. Es geht hierbei letztlich nicht nur um Kitas, sondern allgemein um die Zulässigkeit wirtschaftlichen Handelns in Vereinen. Vereine erlangen nämlich nur dann die Eintragung in das Vereinsregister und die damit verbundene Rechtsfähigkeit und Haftungserleichterungen für die Handelnden, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Wann ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, ist allerdings seit Inkrafttreten des BGB stark umstritten. Der Streit liegt nun auch dem aktuell laufenden Gesetzgebungsverfahren „zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement“ zugrunde.
Kita-Verein soll Rechtsfähigkeit verlieren
In dem nun entschiedenen Verfahren sollte ein Berliner Verein, der Träger von neun Kindertagesstätten mit jeweils 16 bis 32 Kindern ist, aus dem Vereinsregister gelöscht werden und somit die Rechtsfähigkeit verlieren. Das KG sowie zuvor das zuständige Registergericht begründeten dies damit, dass der Verein durch den Betrieb der Kitas hauptsächlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei.
So ideell das Ansinnen der Kinderbetreuung auch sei, könne diese (sozial-)wirtschaftliche Betätigung aus Gläubigerschutzgründen nicht in der Rechtsform des Vereins betrieben werden. Das KG Berlin fährt diese Linie, die angesichts der wohl herrschenden juristischen Meinung nur konsequent ist, übrigens seit 2011. Betroffen sind nicht nur viele weitere Kita-Vereine, sondern etwa auch sog. Unterstützungskassen.
Gemeinnütziger Verein = eintragungsfähiger Idealverein
Der BGH hob diese Entscheidung nun auf, da der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt sei. Hiernach ist eine wirtschaftliche Betätigung zulässig, solange sie nicht zum Hauptzweck des Vereins wird. Dieser muss vielmehr weiterhin ein nicht-wirtschaftlicher sein. Dass der Verein aufgrund der Förderung von Erziehung und Jugendberatung durch die Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannt worden war, entfalte – so der BGH – eine starke Indizwirkung dafür, dass der Hauptzweck des Vereins tatsächlich nicht wirtschaftlich, sondern vielmehr ideell sei. Der Verein könne daher weiterhin im Vereinsregister eingetragen bleiben.
Verfolgter ideeller Zweck ist entscheidend
Die Entscheidung war so wohl nur von wenigen erwartet worden, da die Gegenauffassung des KG von der Mehrheit der Rechtswissenschaftler – trotz gewichtiger Gegenstimmen – als konsequent eingestuft wurde. Die Ausweitung des Nebenzweckprivilegs auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die zwar die Haupttätigkeit des Vereins darstellen, aber einem „höheren“ Ziel dienen, hat zur Folge, dass sog. zweckbetriebsdominierte (gemeinnützige) Vereine nun (wieder) eintragungsfähig sind.
Es kommt jetzt daher wieder maßgeblich auf den verfolgten ideellen Zweck an, so wie er sich aus der Satzung ergibt, und weniger auf die tatsächliche wirtschaftliche Betätigung. An sich ist das ein Rückfall in die sog. „subjektive Theorie“, die von der Rechtsprechung vor rund 100 Jahren einmal vertreten wurde und später – zu Recht – aufgegeben wurde, weil sie – allein der Zweck auf dem Papier entscheidet (Papier ist geduldig…) – extrem missbrauchsanfällig ist. Ob dieser Rückfall das eigentliche Problem löst und dabei hilft, eintragungsfähige von nicht eintragungsfähigen Vereinen zu unterscheiden, wird nun Gegenstand der weiteren juristischen Diskussion sein.
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BGH, Beschluss v. 16.05.2017, Az. II ZB 7/16
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Tags: Vereinsregister