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Vereine: Pflicht zur Beteiligung an Kosten für Transparenzregister

Pflicht zur Beteiligung an Kosten für Transparenzregister

Vereine müssen die Jahresgebühr rückwirkend zahlen.

Derzeit erhalten Vereine von der Bundesanzeiger Verlag GmbH Bescheide über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters. Berechnet wird eine Jahresgebühr von 2,50 Euro. Vereine müssen die Jahresgebühr von 2,50 Euro rückwirkend ab dem Jahr 2017 zahlen, die Gebühr wird künftig jährlich fällig.

Zwar besteht für Vereine keine Meldepflicht zum Transparenzregister, weil sich die dort anzugebenden Informationen bereits aus der Eintragung im Vereinsregister ergeben. Die Gebühr wird aber nicht für die Eintragung erhoben, sondern für die Führung des Transparenzregisters. Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 1 Anlage 1 TrGebV. Der Gebührenbescheid ist damit rechtens, auch wenn die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage durchaus fraglich sein dürfte.

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Weiterlesen:
Transparenzregister: Verstöße werden geahndet

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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