Beiträge, die Mitglieder an einen gemeinnützigen Verein zahlen, können in der Regel von der Steuer abgezogen werden. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Ob ein Verein unter eine der Ausnahmen fällt, kann Abgrenzungsschwierigkeiten bringen. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung im Fall eines Musikvereins getroffen.
Musikverein fördert in erster Linie die kulturelle Betätigung
Gegenstand der Entscheidung war ein Verein, der laut seiner Satzung die Volksbildung, die Erziehung und Ausbildung sowie die Kunst im Bereich der Bläsermusik fördert. Im Rahmen dieser Förderung unterhält er ein Blasorchester, bildet Jugendliche und Erwachsene aus und nimmt an Musikfesten teil. Die Mitglieder seien dabei überwiegend musikalische Laien, teilweise Musikstudenten und vereinzelt Berufsmusiker.
In einem vom Finanzamt 2017 ausgestellten Freistellungsbescheid heißt es: Die Körperschaft ist nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen (…) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG gefördert werden. Dies widersprach den Freistellungsbescheiden der Vorjahre, die die Ausstellung von Zuwendungsbescheiden noch zuließen.
Den Einspruch des Vereins verwarf das Finanzamt unter anderem mit der Begründung, dass das Musizieren der Mitglieder bei Auftritten und Proben eine Form der Freizeitgestaltung sei.
Das FG hält § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG für nicht anwendbar
Das Finanzgericht (FG) Köln gibt dem Verein recht. So seien die Mitgliedsbeiträge abziehbar und der Verein berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Der § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG sei dann nicht anwendbar, wenn die Körperschaft unterschiedliche Zwecke verfolge und einer der Zwecke nicht der Freizeitgestaltung diene.
Auslegungsfehler des FG
Der BFH rügt Fehler in der Auslegung des § 10b Abs. 1 Nr. 8 EStG durch das FG. So sei dieser schon dann anwendbar, wenn eine Körperschaft auch die kulturelle Betätigung fördert, die nicht der Freizeitgestaltung dient. Dabei sei vor allem der Wortlaut der Norm ausschlaggebend. Dieser sei eindeutig und sehe den Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn überhaupt derartige kulturelle Betätigungen gefördert werden.
Der Zusatz „in erster Linie“ sei so zu verstehen, dass eine Abwägung dahingehend zu erfolgen habe, ob die kulturelle Betätigung „in erster Linie“ der Freizeitgestaltung oder nicht der Freizeitgestaltung dient. Im ersten Fall ist dann § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG einschlägig, während im zweiten Fall § 10b Abs. 1 Satz 7 EStG einschlägig wäre.
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Zudem habe das FG seine Auslegung nur auf die Entstehungsgeschichte des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG gestützt und diese dabei nicht vollständig betrachtet. Es sei dementsprechend zu fehlerhaften Ergebnissen gelangt.
Auch der Sinn und Zweck der Norm, die Differenzierung zwischen Spenden und Mitgliedsbeiträgen spreche für die Anwendbarkeit. Während eine Spende eine freiwillige Leistung ist, ist ein Mitgliedsbeitrag zumindest in den Fällen, in denen eine Leistung vom Verein an die Mitglieder erbracht wird, auf eine Gegenleistung ausgelegt. Alle in § 10b Abs. 1 Satz 8. EStG genannten Zwecke weisen eine enge Verbindung zum Hobby- und Freizeitbereich auf. Es wäre verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, würden einige Steuerzahler die Aufwendungen für ihr Hobby steuerlich abziehen können, weil die Freizeitgestaltung mittels des Zusammenschlusses zu einer Körperschaft erfolgt, während alle anderen Steuerpflichtigen ihre Freizeitaufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen decken müssen.
Beratung rund um Mitgliedsbeiträge
Fazit: Wer die kulturelle Betätigung zur Freizeitgestaltung fördert, kann Mitgliedsbeiträge nicht abziehen. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen im Gemeinnützigkeitsrecht haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten.
BFH, Urteil v. 28.09.2022, X R 7/21
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