Nicht neu, aber unverändert aktuell: Die Frage der Besteuerung öffentlicher Zuschüsse im Umsatzsteuerrecht. Entscheidend für die Besteuerung ist in diesem Zusammenhang, ob echte oder unechte Zuschüsse vorliegen. Mit genau dieser Abgrenzungsfrage hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut beschäftigt.
Verein erbringt Leistungen für Stadt
In dem Fall ging es um einen Fremdenverkehrsverein, der einen Vertrag mit seiner Heimatstadt abgeschlossen hatte. Darin verpflichtete sich der Verein, Aufgaben in den Bereichen Marketing, Kongress und Touristik für seine Heimatstadt auszuführen. Dafür erhielt er von der Stadt einen Sach- und Mietkostenzuschuss, den der Verein als echten Zuschuss einstufte. Die Folge: Der Verein behandelte den Zuschuss als nicht steuerbar.
Diese Meinung teilte das Finanzamt jedoch nicht. Es vertrat vielmehr die Auffassung, dass es sich bei den Geldern um unechte Zuschüsse handele und damit eine Umsatzsteuerpflicht bestünde. Daher setzte es per Änderungsbescheid eine hohe Umsatzsteuernachzahlung fest, wogegen der Verein erfolglos Klage vor dem Finanzgericht (FG) Saarland erhob.
Konkreter Leistungsaustausch entscheidend
Auch vor dem BFH hatte der Verein keinen Erfolg. Der Grund: Zwischen Stadt und Verein würden, so der BFH, vertraglich vereinbarte Leistungen ausgetauscht. Ein solcher Leistungsaustausch sei maßgeblich für die Unterscheidung von echten und unechten Zuschüssen. Wenn ein Verein – wie hier – für seine Dienstleistungen eine Gegenleistung erhalte, liege ein unechter Zuschuss vor. Etwas anderes gelte nur, wenn die erhaltenen Gelder nicht an eine konkrete Gegenleistung des Vereins geknüpft seien, sondern den Verein allgemein fördern sollten. Dann seien die Zuschüsse nicht steuerbar.
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Die Entscheidung zeigt, dass bei Kooperationen der öffentlichen Hand mit NPOs genau auf die Tücken des Umsatzsteuerrechts geachtet werden muss. Wer mit Zuschüssen kalkuliert und vergisst, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen können, gefährdet die Finanzierung seiner Projekte. Gleichzeitig kann die Umsatzsteuerpflicht für NPOs aber auch vorteilhaft sein: Im Fall eines unechten, also steuerpflichtigen Zuschusses kann die NPO zum Beispiel selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Das wirkt sich positiv auf die Liquidität der NPO aus. NPOs, die sich intensiv über Zuschüsse finanzieren, sollten die konkreten Zuschussbedingungen daher vorab rechtlich prüfen lassen, um von vornherein die richtigen steuerlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.
BFH, Beschluss v. 18.12.2019 – XI R 31/17
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