Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat entschieden, dass die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an einen nicht-gemeinnützigen Dachverband gemeinnützigkeitsschädlich ist, wenn mit der Zahlung keine konkreten Gegenleistungen verknüpft sind, sie zumindest 1/10 der Eigenmittel der leistenden Körperschaft ausmacht und über fünf Jahre hinweg geleistet wird. In der Folge verlor der betroffene Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus.
Entzug der Gemeinnützigkeit wegen Zahlung an Dachverband
Die Gemeinnützigkeit setzt die selbstlose Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke voraus. Dies bedeutet, dass die Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen. Nicht nur die Satzung muss diesen Erfordernissen entsprechen, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung.
Im zu entscheidenden Fall entsprach zwar die Satzung des Vereins den Gemeinnützigkeitsvorschriften, jedoch stellte nach Auffassung des FG Baden-Württemberg die Zahlung in Höhe von 1/10 der Eigenmittel an den Dachverband einen Verstoß gegen das Gebot der selbstlosen Förderung gemeinnütziger Zwecke dar. Der Dachverband setzte sich, so das Gericht, für die politischen Interessen einer in Deutschland verbotenen Gruppierung ein, weswegen er vom Verfassungsschutz beobachtet wurde; gemeinnützig war er nicht.
Keine Gemeinnützigkeit bei Mittelfehlverwendung
Die Mittelfehlverwendung war auch der Höhe und der Dauer der Zahlungen nach keine Bagatelle. Das Finanzamt hatte dem Verein nach Auffassung des FG Baden-Württemberg die Gemeinnützigkeit daher zu Recht aberkannt.
Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, die Begründung aber insoweit etwas verunglückt, als sie in einem Nebensatz den Anschein erweckt, gemeinnützige Körperschaften dürften ihre Mittel zumindest dann an nicht-gemeinnützige Körperschaften weiterreichen, wenn letztere die Mittel für deren eigenen gemeinnützigen Zwecke einsetzen (vgl. Rn. 27 des Urteils). Das widerspricht dem Unmittelbarkeitsprinzip gemäß § 57 Abgabenordnung (AO), welches das Gericht in seiner Urteilsbegründung kein einziges Mal erwähnt. Zulässig sind danach lediglich der Einsatz nicht-gemeinnütziger Dritter als sog. Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO oder aber – hier naheliegender – Mittelweiterleitungen an gemeinnützige Empfängerkörperschaften (vgl. hierzu § 58 Nr. 1 und 2 AO).
Satzung muss Gemeinnützigkeitsvorschriften genügen
Im Übrigen zeigt die Entscheidung wieder einmal deutlich, wie wichtig es für gemeinnützige Körperschaften ist, dass nicht nur die Satzung den Gemeinnützigkeitsvorschriften entspricht, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung. Auch vergleichsweise kleine Verstöße gefährden den Gemeinnützigkeitsstatus. Zwar muss sich das Finanzamt an das Verhältnismäßigkeitsprinzip halten, darf also nicht wegen jeder Lappalie die Gemeinnützigkeit entziehen. Die Rechtsprechung räumt gemeinnützigen Organisationen daher einen gewissen Spielraum für Fehler ein. Austesten sollte man diesen Spielraum aber besser nicht.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2014, Az. 6 K 1449/12
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