Bitcoin-Unternehmer gründen lieber im Ausland: Zweifel an der Praxis der BaFin

Bereits im Jahr 2011 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) öffentlich mit, dass sie Bitcoins und vergleichbare virtuelle Währungen als Finanzinstrumente im Sinne des Bankaufsichtsrechts einstufe.

Verwaltungspraxis der BaFin verschreckt Bitcoin-Unternehmer

Diese Auffassung hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass viele Unternehmen aus dieser ebenso jungen wie dynamischen Branche den deutschen Markt gemieden haben, da sie für ihr Angebot eine Banklizenz benötigt hätten. Da die Regulierungsbehörden in anderen europäischen Staaten bisher weitgehend von der Regulierung virtueller Währungen abgesehen haben, gründeten viele Unternehmer bevorzugt im Ausland.

Abhilfe könnte eine gerichtliche Prüfung der BaFin-Auffassung schaffen

Gleichwohl wurde die Einstufung von Bitcoins als Finanzinstrumente bislang noch nicht von deutschen Gerichten überprüft. Da die Rechtsauffassung der BaFin darauf fußt, dass Bitcoins mit Devisen vergleichbare Rechnungseinheiten seien, gibt es gute Argumente, die gegen die Tragfähigkeit der Verwaltungspraxis streiten. So steht hinter Devisen mit den Notenbaken stets eine zentrale ausgebende Stelle, die bei Bitcoins gerade nicht existiert. Auch die gängigen Beispiele für Rechnungseinheiten weisen grundlegende Unterschiede zu virtuellen Währungseinheiten auf.

Eine sinnvolle Alternative zu der Beantragung einer BaFin-Lizenz kann eine gerichtliche Klärung der Frage sein, ob die Einstufung von Bitcoins als Finanzinstrumente durch die BaFin mit deutschem Recht vereinbar ist.

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Porträt vom Autor

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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