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Zweckänderung erfordert Änderung des Charakters des Vereins

Inhaltliche Beschränkungen des Satzungszwecks stellen noch keine Zweckänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB dar und bedürfen daher nicht der Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder.

Schutz der Minderheit im Verein

Vereine müssen immer wieder ihre Satzung anpassen, um entweder auf rechtliche Änderungen zu reagieren, weil der zuständige Dachverband es vorschreibt oder weil sich die Ausrichtung des Vereins geändert hat. Diesbezüglich ist von großer Bedeutung, welches Quorum notwendig ist, um eine Satzungsänderung zu beschließen. Die meisten Satzungen enthalten ausdrückliche Regelungen zum notwendigen Quorum; für alle anderen Vereine gilt § 33 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass für eine Satzungsänderung ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. Für die Änderung des Satzungszwecks sieht § 33 Abs. 1 S. 2 BGB sogar eine noch viel höhere Hürde vor: In diesem Fall ist die Zustimmung aller (auch der nicht erschienenen) Mitglieder notwendig. Sinn dieser strengen Vorschrift ist der Schutz der Minderheit. Die Minderheit und die älteren Mitgliedergenerationen sollen davor geschützt werden, dass die Mehrheit das gemeinsam geschaffene Vereinsvermögen einem Anliegen widmet, das die Minderheit ablehnt.

Die Hürde der Einstimmigkeit führt vor allem in mitgliederstarken Vereinen meist dazu, dass betroffene Vereine faktisch nicht mehr in der Lage sind, ihre Satzungszwecke zu ändern. In diesen Fällen entbrennt immer wieder Streit um die Frage, ob es sich bei den geplanten Änderungen tatsächlich um eine Zweckänderung handelt oder ob nicht vielmehr eine einfache Satzungsänderung geplant ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte in so einem Grenzfall zu entscheiden.

Verein möchte Satzung ändern

Der Kläger war ein eingetragener Verein, der sich ursprünglich mit dem Schießsport beschäftigte. Seit seiner Gründung waren immer wieder Satzungsänderungen aus unterschiedlichen Gründen notwendig geworden. So wurde unter anderem auch das Bogenschießen als Vereinszweck aufgenommen. Nachdem sich kein Nachwuchs mehr für den Schießsport mit Luftdruckwaffen finden ließ und sich der Verein in der Zwischenzeit seiner neuen Kernaufgabe, dem Bogenschießen, nahezu vollständig gewidmet hatte, sollte die Satzung dementsprechend geändert werden. Grund war auch die negative Presseberichterstattung im Zusammenhang mit Amokläufen, was den Umgang mit Waffen unpopulärer machte. Der Verein hatte bereits den Schießstand für Luftdruckwaffen abgebaut und wollte sich nunmehr vom Waffensport distanzieren.

Die Mitgliederversammlung beschloss die Satzungsänderung, wonach der Zweck des Vereins nur noch die „Ausübung des Bogensports“ umfasste. Das Registergericht verweigerte allerdings die Eintragung der Satzungsänderung mit dem Argument, es läge eine Zweckänderung vor, die der – hier nicht vorliegenden – Zustimmung sämtlicher Mitglieder bedurft hätte. Dagegen erhob der Verein Beschwerde zum OLG Nürnberg, das zu entscheiden hatte, ob tatsächlich eine Zweckänderung oder lediglich eine einfache Satzungsänderung vorlag.

Einfache Satzungsänderung

Nach Auffassung des OLG Nürnberg stellt nicht bereits jede Änderung des den Vereinszweck regelnden Satzungswortlauts zugleich eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Vereinszweck im Sinne dieser Vorschrift sei vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins bildet, um dessentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen muss. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordere damit, dass sich der Charakter und damit die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert. Der Begriff des Schießsports sei umfassender als derjenige des Bogensports, da er den sportlichen Umgang nicht nur mit Sportbogen, sondern auch mit Schusswaffen erfasst. Von daher stelle die Änderung des Vereinszwecks vom umfassenderen Schießsport auf den reinen Bogensport eine inhaltliche Reduktion dar, die den Charakter des Vereins nicht verändere. Damit war die Änderung mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit für einfache Satzungsänderungen möglich – zum Glück für den Verein.

Mehrheitsregelung in Satzung verankern

Vor einer geplanten Satzungsänderung ist es unabdingbar zu prüfen, welches Quorum für die geplante Änderung notwendig ist, um späteren Ärger mit dem Registergericht zu vermeiden. Der erste Blick muss dabei in die Satzung gehen. Viele Satzungen enthalten nämlich entsprechende Regelungen, allerdings meist nur für Satzungsänderungen und nicht ausdrücklich auch für Zweckänderungen. Sofern eine Zweckänderung geplant ist, ist ohne abweichende Regelung in der Satzung dann die Zustimmung sämtlicher (auch der nicht anwesenden) Mitglieder erforderlich.

Vereine, deren Satzung bisher kein ausdrückliches Quorum für Zweckänderungen vorsieht, sollten daher lieber heute als morgen klären, ob es ihnen gelingen kann, eine solche Mehrheitsregelung noch in der Satzung zu verankern – hierfür ist dann freilich ebenfalls ein einstimmiger Beschluss aller (auch der nicht erschienenen) Mitglieder erforderlich. Häufig anzutreffen und meist sinnvoll ist z.B. eine Satzungsregelung, die eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für Satzungsänderungen und eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Zweckänderung verlangt.

Fragen zur Änderung des Vereinszwecks oder der Vereinssatzung beantworten Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 12 W 2249/15

Weiterlesen:
Satzung kann Organ- und Mitgliederhaftung weitgehend ausschließen
Vereinssatzungen gestalten: So geht’s richtig

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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