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Zuwendungsbestätigungen bei Spenden von Wertpapierdepots richtig ausstellen

Privatpersonen können ihre Spenden steuerlich geltend machen – auch, wenn es sich um eine sog. Vermögensstockspende, d.h. Spende in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung, handelt. Sehr beliebt war und ist nach wie vor die Spende von Wertpapierdepots an gemeinnützige Organisationen.

Welcher Wert kommt auf die Zuwendungsbestätigung?

Für die Spendenempfängerin, die gemeinnützige Organisation, stellt sich bei der Entgegennahme der Spende (des Wertpapierdepots) jedoch die entscheidende Frage: welcher Wert muss auf die Zuwendungsbestätigung?

Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Wert des Wertpapierdepots zum Zeitpunkt der Spende oder der Wert des Wertpapierdepots zum Zeitpunkt der Anschaffung desselben?

Hier wird es nun kompliziert für die gemeinnützige Organisation. Zunächst hat die NPO zu kontrollieren, ob die Zuwendung aus dem Privatvermögen steuerverstrickt ist. Dies bedeutet, dass die gemeinnützige Organisation prüfen muss, ob bei (gedachter) Veräußerung des zugewendeten Wertpapierdepots im Zeitpunkt der Zuwendung ein Besteuerungstatbestand erfüllt sein würde. Danach entscheidet sich, welcher Wert auf der Zuwendungsbestätigung anzugeben ist.

Ausstellerhaftung bei falscher Zuwendungsbestätigung

Das Problem ist nicht nur theoretischer Natur, denn bei Ausstellen einer falschen Zuwendungsbestätigung greift die sog. Ausstellerhaftung. Das bedeutet, dass die gemeinnützige Organisation als Ausstellerin der falschen Zuwendungsbestätigung für die entgangene Steuer mit 30% des zugewendeten Betrages haftet. Bei größeren Wertpapierdepots können hier schnell signifikante Summen zusammenkommen.

Wie kann man der Haftung vorbeugen?

Für die gemeinnützige Organisation ist entscheidend, sich abzusichern. Wichtig ist daher, dass im Fall von Wertpapierspenden die NPO entsprechende notwendige Informationen von dem Spender erhält (ggf. durch Einsatz eines Fragenkataloges) und die Dokumentation zur Wertbestimmung für die jeweilige Spende vorhält.

Gerne sind unsere Gemeinnützigkeitsrechtsexperten Ihnen bei der Erstellung eines solchen Fragenkataloges behilflich. Selbstverständlich können wir auch die bereits ausgestellten Zuwendungsbestätigungen auf Richtigkeit überprüfen, um so das Haftungsrisiko für Organisation und deren Vertreter zu minimieren. Sprechen Sie uns an.

Weiterlesen:
Neue Vordrucke des BMF für Zuwendungsbestätigungen
Professionelle Beratung im Spendenrecht: Fallstricke vermeiden

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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