Der BFH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Förderer einem Sportverein über Jahre hinweg größere Summen zukommen ließ. Die im Gegenzug vom Verein erbrachten Werbeleistungen waren vernachlässigbar. Im Wesentlichen hatte der Steuerpflichtige mit seinen Zuwendungen lediglich einen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vereinsmannschaft gewonnen.
Der BFH qualifizierte die Zuwendungen als freigebig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) und damit als Schenkungen. In der Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Mannschaft erblickte er keine Gegenleistung, die einer Schenkung entgegenstünde. Eine Steuerfreiheit der Schenkung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen) kam allerdings nur für einen Teil der Zuwendungen in Betracht, da der Verein für einzelne Jahre wegen Verstößen gegen die tatsächliche Geschäftsführung (Ausstellen von Gefälligkeits-Spendenbescheinigungen, Lohnsteuer- und Sozialabgabenverkürzung) nicht als gemeinnützig anerkannt werden konnte.
Hinweis: Die Qualifizierung als freigebige Schenkung statt der Annahme eines Leistungsaustausches hat auch ertragssteuerliche Folgen: Der Spender kann seine Zuwendungen ggf. im Rahmen von § 10b Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG) steuerlich geltend machen.
BFH, Urteil v. 15.03.2007, Az. II R 5/04