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Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge bei der Vorsteueraufteilung mit berücksichtigen

Gemeinnützige Körperschaften, die Eingangsleistungen beziehen, die sie sowohl für ihre ideelle Sphäre als auch für ihre unternehmerische Sphäre nutzen, stehen vor dem Problem der Aufteilung der Vorsteuerbeträge. Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer nämlich nur insoweit in Abzug bringen, als die bezogenen Eingangsleistungen mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in direktem Zusammenhang stehen. Die Vorsteueraufteilung ist eine Aufgabe, die dem Steuerpflichtigen obliegt, nicht dem Finanzamt. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, schätzt das Finanzamt die Aufteilung der Vorsteuern. Dabei dürfen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 2014 zur Bestimmung des nicht abzugsfähigen Vorsteuerbetrags auch die Einnahmen in der ideellen Sphäre (echte Zuschüsse und echte Mitgliedsbeiträge) mit berücksichtigt werden. Das kann zu einer deutlichen Reduzierung des Vorsteuerbetrags führen.

Vorsteuer kommt Unternehmen zugute

Grundsätzlich kommt der Vorsteuerabzug einem Unternehmer zugute, der eine Ware oder Dienstleistung bezieht, um sie anschließend – ggf. weiter veredelt – weiterzuverkaufen. Auf den Umsatzsteuerbetrag, den er beim Verkauf der Ware an das Finanzamt abführen muss, kann er den Umsatzsteuerbetrag anrechnen, den er selbst beim Einkauf zahlen musste. Die an den Vorunternehmer gezahlte Steuer kann der Unternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) also als sog. Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen.

Gemeinnützige Körperschaften und sonstige Idealvereine unterliegen allerdings besonderen Regelungen: Soweit die Körperschaft die Eingangsleistungen sowohl für ihre ideelle Sphäre als auch für ihre unternehmerischen Betätigungen nutzt, muss sie die Vorsteuer nämlich auf die beiden Sphären aufteilen. Nur der Teil der Eingangsleistung, der Eingang findet in die unternehmerische Sphäre und ihre umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze, berechtigt zum Vorsteuerabzug.

Unterschiedliche Ansichten der Finanzgerichte

Die Aufteilung der Vorsteuer auf die beiden vorgenannten Sphären erfolgt entsprechend der Vorschrift des § 15 Abs. 4 UStG. Das Problem ist nur: Die Finanzgerichte vertreten bisher unterschiedliche Ansichten dazu, was der korrekte Aufteilungsmaßstab ist. Während das FG München es als sachgerecht ansieht, das Verhältnis zwischen den im Streitjahr erhaltenen echten Zuschüssen (ideeller nicht-unternehmerischer Bereich) zu den erwirtschafteten steuerpflichtigen Umsätzen (unternehmerischer Bereich) heranzuziehen, teilt das FG Berlin-Brandenburg diese Auffassung nicht. Es ist vielmehr der Ansicht, dass bei der Aufteilung der Vorsteuer Spenden und ähnliche Zuwendungen außer Betracht zu bleiben haben.

Verein mit wirtschaftlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten

Der BFH neigt nun der Auffassung des FG München zu. In dem Fall, mit dem sich der BFH beschäftigte, ging es um einen eingetragenen Verein zur Koordinierung von Unternehmen im Bereich der Luft- und Raumfahrt. Der Verein erbrachte sowohl wirtschaftliche Tätigkeiten gegen Entgelt als auch nicht wirtschaftliche ideelle Tätigkeiten, die er über Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und öffentliche Fördermittel finanzierte. Da der Verein seiner Pflicht nicht nachgekommen war, die Eingangsleistungen den einzelnen Ausgangsumsätzen bzw. Vermögenssphären unmittelbar zuzuordnen, musste das Finanzamt die Vorsteueraufteilung im Wege der Schätzung vornehmen. Der BFH hielt das und die Art und Weise der Schätzung für korrekt: Es verstoße nicht gegen Denkgesetze, so der BFH, wenn das Finanzamt die zu berücksichtigenden Vorsteuerbeträge aus dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den getätigten Gesamtumsätzen berechne. Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge seien dabei in den Gesamtumsatz mit einzubeziehen, da sie den Umfang der nicht steuerbaren Tätigkeiten widerspiegeln, so der BFH.

Der Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, ist insoweit speziell, als es der Steuerpflichtige versäumt hatte, eine direkte Zuordnung der Eingangsleistungen zu den verschiedenen Sphären bzw. Ausgangsumsätzen vorzunehmen. Nur deswegen kam es zur Schätzung durch das Finanzamt. Den Steuerpflichtigen ist daher dringend zu raten, den Einsatz der Eingangsleistungen möglichst penibel zu dokumentieren, damit so eine Schätzung von vornherein überflüssig ist.

BFH, Urteil v. 24.09.2014 – Az. V R 54/13

Weiterlesen:
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Steuerrecht und Steuerberatung für Unternehmen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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