Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat mit Schreiben vom 10.08.2007 eine weitere Hilfestellung zur komplizierten Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG, der den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe regelt, gegeben.
Das Bundesfinanzministerium hatte zur genannten Vorschrift bereits im Februar 2007 nähere Erläuterungen veröffentlicht (siehe hierzu die Kritik in Nonprofitrecht aktuell 04/2007).
Die OFD Rheinland teilt nun in Ergänzung zum Schreiben des BMF mit, dass für die Frage, ob ein Zweckbetrieb „in erster Linie der Erzielung von Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden“ (ein ermäßigter Steuersatz scheidet in diesen Fällen aus!), umsatzsteuerfreie Umsätze nicht zu den „Einnahmen“ zählen.
OFD Rheinland v. 10.08.2007, o. Az.