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Innerbetriebliche Kontrollsysteme (IKS) verhindern strafrechtlichen Vorsatz

Wer eigene steuerliche Verstöße im Unternehmen feststellt, muss nicht immer sofort den Weg der Selbstanzeige gehen. Auch eine einfachere Korrekturanmeldung ist unter Umständen möglich. Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2016 zu dieser Thematik Stellung genommen und geschildert, wie einfache Korrekturanmeldungen von Selbstanzeigen abgegrenzt werden. Wichtige Neuerung: Das Ministerium sieht das Vorliegen eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (IKS) als Indiz dafür an, dass die Verantwortlichen im Unternehmen nicht vorsätzlich Steuern verkürzt haben.

Was tun nach Aufdeckung von steuerlichen Verstößen im Unternehmen?

Fehler passieren in jedem Unternehmen. Nach Aufdeckung von steuerlichen oder zollrechtlichen Verstößen stellen sich die Verantwortlichen dann oft die Frage, ob eine einfache Anzeige des aufgedeckten Verstoßes bei der zuständigen Behörde ausreichend ist, um die steuerlichen Pflichten des Unternehmens zu erfüllen oder ob das Unternehmen gehalten ist, im Rahmen einer Selbstanzeige den schädlichen Sachverhalt umfassend aufzudecken. Wirksame Selbstanzeigen wirken für die Verantwortlichen im Unternehmen immer strafbefreiend.

Einfache Korrekturanmeldung vs. Selbstanzeige

Sowohl bei der einfachen Korrekturmeldung als auch bei einer strafbefreienden Selbstanzeige wurden zuvor objektiv Steuern oder Zölle verkürzt. Die Abgrenzung zwischen der einfachen Korrekturmeldung von der strafbefreienden Selbstanzeige kann daher ausschließlich anhand des Vorsatzes erfolgen.

Ob Verantwortliche vorsätzlich gehandelt haben, lässt sich jedoch nicht immer ohne Weiteres aufklären, da Wissen und Wollen immer ausschließlich „in den Köpfen“ der Beteiligten stattfindet. In der Praxis ist es daher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, festzustellen, welcher Wissensstand im Unternehmen die Schwelle zu einer Steuerhinterziehung bereits überschreitet.

Kein vorsätzliches Handeln mit IKS

Das Finanzministerium hat nun dargelegt, dass mit der Implementierung eines innerbetrieblichen/internen Kontrollsystems (IKS) ein objektives Indiz dafür vorliegt, dass den Verantwortlichen im Unternehmen kein strafrechtlich relevanter Vorsatz hinsichtlich der Steuerverkürzung vorgeworfen werden kann. In diesem Fall sind dann bei der Aufdeckung von Verstößen einfache Korrekturmeldungen an die Behörden ausreichend.

Grundsätzlich ist allen Unternehmen, in denen Steuer- oder Zollverantwortlichkeiten auf Angestellte delegiert werden, daher anzuraten, ein umfassendes IKS einzurichten. Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie gerne bei Fragen rund um die Implementierung eines solchen Kontrollsystems für Unternehmen.

Weiterlesen:
Steuerhinterziehung: Was sind Hinterziehungszinsen?
So funktioniert eine strafbefreiende Selbstanzeige

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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